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Vereinsregister, Eintragung anmelden

Sachsen 99119004060004 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99119004060004

Leistungsbezeichnung

Vereinsregister, Eintragung anmelden

Leistungsbezeichnung II

Vereinsregister, Eintragung anmelden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Soll Ihr Verein die Rechtsfähigkeit erlangen, müssen Sie ihn zur Eintragung ins Vereinsregister anmelden. Zu empfehlen ist die Anmeldung durch alle Vorstandsmitglieder, auch wenn laut Gesetz die Anmeldung durch die gemäß Satzung vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder ausreicht. 

Volltext

Anmeldung von Eintragungen in das Vereinsregister durch öffentlich beglaubigte Erklärung vor einem Notar

Soll Ihr Verein die Rechtsfähigkeit erlangen, müssen Sie ihn zur Eintragung ins Vereinsregister anmelden. Zu empfehlen ist die Anmeldung durch alle Vorstandsmitglieder, auch wenn laut Gesetz die Anmeldung durch die gemäß Satzung vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder ausreicht. 

Änderungen in der Vereinssatzung und in der Zusammensetzung des Vorstandes müssen Sie ebenfalls im Vereinsregister eintragen lassen.

Erforderliche Unterlagen

  • öffentlich beglaubigte Anmeldeerklärung
  • eine Abschrift der Vereinssatzung
  • eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands

Je nach dem Inhalt der Satzung können weitere Unterlagen erforderlich sein. Es ist deshalb empfehlenswert, sowohl den Entwurf der Satzung als auch das Verfahren im Zusammenhang mit der Eintragung vorab mit dem zuständigen Rechtspfleger beim Vereinsregister abzustimmen.

Voraussetzungen

Der Verein muss

  • mindestens sieben Mitglieder,
  • einen Vorstand, der nicht vollständig von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen ist, und
  • eine Satzung haben.

Die Vereinssatzung muss

  • schriftlich in Deutsch abgefasst und
  • von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein,
  • die Angabe des Tages der Errichtung enthalten,
  • den Zweck,
  • den Namen und
  • den Sitz Ihres Vereins enthalten wie auch
  • regeln, dass Ihr Verein im Vereinsregister eingetragen werden soll.

Ferner soll die Satzung Bestimmungen enthalten

  • über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
  • darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
  • über die Bildung des Vorstands,
  • über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist,
  • über die Form der Berufung und
  • über die Beurkundung der Beschlüsse.

Kosten

  • Notarkosten für die öffentliche Beglaubigung der Erklärung.
  • gegebenenfalls weitere Kosten für das Verfassen der Vereinssatzung und die Vorbereitung der Anmeldung
  • weitere (vom Gegenstandswert abhängige) Kosten, wenn das Notariat auch mit der Übermittlung der beglaubigten Unterlagen an das Registergericht beauftragt ist

Hinweis: Vereine, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen, sind von der Zahlung der Gerichtsgebühren für die Ersteintragung und für eine spätere Eintragung in das Vereinsregister befreit, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.

Verfahrensablauf

Vereinbaren Sie mit einem Notariat einen Termin, zu dem alle vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Notar oder die Notarin berät Sie auf Ihren Wunsch hin zu den Formulierungen der Erklärungen und des Antrags.

  • Der Notar oder die Notarin nimmt die Erklärungen der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder zur Anmeldung der Registereintragung entgegen und beglaubigt diese. Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation ist zulässig.
  • Das Notariat reicht in Ihrem Auftrag die beglaubigten Erklärungen und weiteren Unterlagen zur Anmeldung beim zuständigen Registergericht ein.
  • Sie können die notariell beglaubigten Erklärungen mit den weiteren Unterlagen auch selbst beim Registergericht einreichen.

Änderungen

Maßgebliche Angaben zu Ihrem Verein, so etwa zum Sitz oder zu den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie bitte unverzüglich den Register-Eintrag korrigieren.

Die Eintragung erfolgt wie bei der Anmeldung.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

  • Möchten Sie als Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Aufgabenverordnung verfolgt, die Gebührenfreiheit für eine Eintragung geltend machen, ist dies gegenüber dem Vereinsregister nachzuweisen.
  • Hierfür können mit der Anmeldung entweder ein aktueller Bescheid nach § 60a Absatz 1 AO über die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §§ 51, 59, 60 und 61 AO oder ein gültiger Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer (nicht älter als drei Jahre) vorgelegt werden.
  • Auch wenn Sie einen solchen Bescheid noch nicht besitzen sollten, ihn aber beantragt haben oder kurzfristig beantragen werden, sollten Sie bereits im Rahmen der Anmeldung auf diese Besonderheit Ihres Vereins hinweisen.

Rechtsbehelf

Lehnt das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister ab, so kann nach § 382 Absatz 4 Satz 2 FamFG eine Beschwerde gemäß § 58 Absatz 1 FamFG oder gegebenenfalls eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 1 FamFG eingelegt werden.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden