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Übungsleiterpauschale geltend machen

Sachsen 99102002000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102002000000

Leistungsbezeichnung

Übungsleiterpauschale geltend machen

Leistungsbezeichnung II

Übungsleiterpauschale geltend machen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Einnahmen aus bestimmten Nebentätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich sind bis zu einer Höhe von insgesamt EUR 3.000 im Jahr steuerfrei.

Volltext

Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend machen

Einnahmen aus bestimmten Nebentätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich sind bis zu einer Höhe von insgesamt EUR 3.000 im Jahr steuerfrei.

Diese sogenannte Übungsleiterpauschale können Sie geltend machen für:

  • nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter*, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit
  • nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten
  • die nebenberufliche Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen

Die Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gemeinsames Merkmal der Tätigkeiten ist eine pädagogische Ausrichtung.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Erforderliche Unterlagen

Das Finanzamt fordert gegebenfalls Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale von Ihnen an.

Voraussetzungen

Sie üben eine der oben genannten begünstigten Nebentätigkeiten im Dienst oder im Auftrag

  • einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
  • eines steuerbegünstigten Vereins

zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke aus.

Bei steuerbegünstigten Vereinen ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit ebenfalls der Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke dient. Dementsprechend wird die Steuerbefreiung auch gewährt, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeübt wird.

Für eine Tätigkeit im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kommt die Steuerbefreiung nicht in Betracht.

Hinweis: Eine nebenberufliche Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.

Inanspruchnahme von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale

Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale können Sie nur nebeneinander in Anspruch nehmen, wenn es sich um zwei verschiedene Tätigkeiten (bei derselben oder verschiedenen Körperschaften) handelt. Diese Tätigkeiten müssen

  • nebenberuflich ausgeübt werden,
  • voneinander trennbar sein,
  • gesondert vergütet werden,
  • eindeutig geregelt sein und
  • tatsächlich durchgeführt werden.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Übungsleiterpauschale machen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

jeweilige Abgabefrist der Einkommensteuererklärung

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

gegebenenfalls Einspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden