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Rundfunkbeitrag, Wohnung anmelden

Sachsen 99107008104000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107008104000

Leistungsbezeichnung

Rundfunkbeitrag, Wohnung anmelden

Leistungsbezeichnung II

Rundfunkbeitrag, Wohnung anmelden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Als volljährige Person müssen Sie für Ihre Wohnung einen Rundfunkbeitrag zahlen.

Volltext

Als volljährige Person müssen Sie für Ihre Wohnung einen Rundfunkbeitrag zahlen.

Hinweis: Wenn eine andere Person für Ihre Wohnung bereits einen Rundfunkbeitrag entrichtet, sind Sie von der Zahlung ausgenommen.

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Sie müssen sich zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anmelden, wenn Sie

  • volljährig sind (18 Jahre oder älter) und
  • wenn Sie oder eine andere Person für Ihre Wohnung noch keinen Rundfunkbeitrag zahlen.

Für eine leerstehende Wohnung besteht keine Beitragspflicht. Voraussetzung ist,

  • dass diese von niemandem bewohnt wird,
  • dass für diese kein Mietvertrag besteht,
  • dass für diese auch keine Person beim Einwohnermeldeamt gemeldet ist.

Kosten

Für Bürgerinnern und Bürger:

  • je Wohnung: EUR 18,36
  • Zweit- und Nebenwohnungen: auf Antrag kostenlos
  • ermäßigter Rundfunkbeitrag: EUR 6,12 monatlich

Sie müssen den Rundfunkbeitrag für jeweils drei Monate zahlen. Der Beitragsservice erhebt ihn in der Mitte eines Dreimonatszeitraums.

Verfahrensablauf

Sie müssen Ihre Wohnung bei der zuständigen Stelle anmelden. Sie können dies formlos schriftlich tun oder ein Formular ausfüllen. Das Formular liegt in der Regel auch in den Gemeinden aus.

Tipp: Wenn für Sie die Beitragspflicht entfällt, beispielsweise wenn ein anderer Bewohner in der Wohnung bereits den Rundfunkbeitrag zahlt, können Sie sich beim Beitragsservice abmelden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem Sie erstmals eine Wohnung innehaben. Das bedeutet, dass Sie

  • dort wohnen,
  • dort gemeldet sind oder
  • im Mietvertrag als Mieter oder Mieterin genannt sind.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht zutreffend

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden