Ländliche Entwicklung (LE 2014)
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Fachlich freigegeben durch
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben im ländlichen Raum nach der Förderrichtlinie "Ländliche Entwicklung" (LE/2014), Nr. 08915
Im Rahmen der Richtlinie "Ländliche Entwicklung" werden Vorhaben gefördert, die ländliche Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume sichern und weiter entwickeln. Die Vorhaben sollen zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen.
Für welche Vorhaben sind Zuschüsse möglich?
- Ländliche Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
- Maßnahmen des Rahmenplans "Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz" (GAK-Rahmenplan) Förderbereich 1, Maßnahmengruppe A, Integrierte Ländliche Entwicklung
Hinweis: Förderung von GAK-Vorhaben nur nach gesondertem Aufruf des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
Konditionen
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung (Zuschuss)
Höhe
- Ländliche Neuordnung: 65 – 90 %
- GAK-Maßnahmen: Fördersatz nach Vorgaben des SMR laut Aufruf
Höchstbetrag
- Ländliche Neuordnung: keine Beschränkung
- GAK-Maßnahmen: Vorgaben des SMR laut Aufruf
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
Antrag
Die jeweils zutreffenden Antragsformulare für Maßnahmen nach der Richtlinie LE/2014 finden Sie unter RL LE/2014. Eine Onlineantragstellung ist derzeit noch nicht möglich.
Antragsformulare sowie weitere Informationen zum Verfahrensablauf erhalten Sie entsprechend der beabsichtigten Maßnahme auf der Internetseite zur RL LE/2014.
Antragsberechtigte
Ländliche Neuordnung
- Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse
- Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen
- einzelne Beteiligte
- bei freiwilligem Landtausch: die Tauschpartner und andere am Tausch beteiligte Personen
Maßnahmen des GAK-Rahmenplans
Entsprechend des Aufrufs des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung.
Antragsformulare sowie weitere Informationen zum Verfahrensablauf erhalten Sie entsprechend der beabsichtigten Maßnahme auf der Internetseite zur RL LE/2014.