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Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer, Befreiung von der Beibringung

Sachsen 99059002010001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99059002010001

Leistungsbezeichnung

Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer, Befreiung von der Beibringung

Leistungsbezeichnung II

Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer, Befreiung von der Beibringung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

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Lagen Portalverbund

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Einheitlicher Ansprechpartner

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Fachlich freigegeben am

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Fachlich freigegeben durch

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Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie als ausländischer Staatsangehöriger oder ausländische Staatsangehörige in Deutschland eine Ehe schließen wollen, bestimmen sich die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem Recht, das in Ihrem Heimatland gilt.

Volltext

Wenn Sie als ausländischer Staatsangehöriger oder ausländische Staatsangehörige in Deutschland eine Ehe schließen wollen, bestimmen sich die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem Recht, das in Ihrem Heimatland gilt.

Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar in Deutschland, nicht aber in Ihrem Heimatstaat anerkannt wird ("hinkende Ehe"). Insbesondere für zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine in Deutschland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des ausländischen Elternteils anerkannt wird.

Daher müssen Sie grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis aus Ihrem Heimatstaat vorlegen, in welchem die innere Behörde Ihres Heimatstaates bestätigt, dass der beabsichtigten Eheschließung nach dem Recht des Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht.

Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind. Sind Sie auch deutsch, geht die deutsche Staatsangehörigkeit vor.

Ehefähigkeitszeugnisse werden z.B. ausgestellt von Albanien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Kap Verde, Kenia, Kroatien, Kuba, Liechtenstein, Luxemburg, Mosambik, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Samoa, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tansania, Tschechische Republik, Türkei (unverbindliche Auflistung).

Ist die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nicht möglich, können Sie von dieser Pflicht im Einzelfall durch den Präsidenten oder der Präsidentin des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Eheschließung angemeldet wurde, befreit werden.

In der Regel kommt diese Befreiung infrage für

  • Angehörige solcher Staaten, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen.
  • Angehörige von Staaten, die Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, es aber objektiv unmöglich ist, dass sie diese genehmigen. Das gilt unter anderem für Sachverhalte, in denen das ausländische Recht die Eheschließung aus Gründen versagt, die mit der grundgesetzlich garantierten Eheschließungsfreiheit unvereinbar sind (zum Beispiel wenn es nach dem ausländischen Heimatrecht verboten ist, nach einer Scheidung wieder zu heiraten)

Anerkannte Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge, heimatlose Ausländer und Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Deutschland benötigen kein Ehefähigkeitszeugnis und auch keine Befreiung. Ihre Rechtsstellung muss durch entsprechenden Reiseausweis nachgewiesen werden.

Bei einer Befreiung prüft der Präsident oder die Präsidentin des Oberlandesgerichts an Stelle der ausländischen Behörde, ob der Eheschließung nach dem Heimatrecht ein Ehehindernis entgegensteht oder eine Eheschließungsvoraussetzung fehlt. Auch nach deutschem Recht darf kein Ehehindernis bestehen. So ist in diesem Zusammenhang unter Umständen zu prüfen, ob eventuelle Vor-Ehen wirksam aufgelöst sind.

Der Standesbeamte kann trotz positiver Entscheidung des Oberlandesgerichtes abweichen und die Eheschließung ablehnen, wenn er ein Ehehindernis als gegeben ansieht. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin als Urkundsbeamter oder Urkundsbeamtin muss vom Vorliegen der Ehevoraussetzungen selbst überzeugt sein.

Erforderliche Unterlagen

Hinweis: Beachten Sie die zur Anmeldung der Eheschließung erforderlichen Unterlagen.

  • Dem Antrag sind grundsätzlich Nachweise zur Identität, Staatsangehörigkeit und Abstammung, zum Familienstand und gegebenenfalls zur Auflösung von Vorehe(n) beizufügen. Sämtliche Urkunden sind im Original vorzulegen. Das Standesamt erteilt Auskunft darüber, in welcher Form (zum Beispiel mit Apostille oder Legalisation) die Urkunden verwendungsfähig sind.
  • Zur Berechnung der Bearbeitungsgebühr (für die gerichtliche Entscheidung) ist die Vorlage eines Verdienstnachweises für beide Verlobte erforderlich, aus dem sich die monatlichen Nettoeinkünfte ergeben.

Wichtig: Übersetzungen sind ausschließlich von einem in der Bundesrepublik Deutschland amtlich zugelassenen und beeidigten Urkundenübersetzer zu fertigen.

Voraussetzungen

  • Der Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses setzt immer die Anmeldung einer Eheschließung in einem Standesamt voraus.
  • Der Befreiungsantrag kann nur über das Standesamt gestellt werden. Auch Vor- und Sachstandsanfragen sind nicht an das Oberlandesgericht, sondern ausschließlich an das Standesamt zu richten.

Kosten

für das Oberlandesgericht:

  • für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses: EUR 15,00 bis EUR 305,00
  • bei Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags: die Hälfte der Gebühr für die Erteilung der Befreiung, mindestens aber EUR 15,00

für das Standesamt:

  • für die Vorprüfung zur Vorlage des Antrags beim Oberlandesgericht: EUR 30,00

Verfahrensablauf

  • Melden Sie Ihre Eheschließung bei dem für Sie zuständigen Standesamt an.
  • Beantragen Sie dort die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (Antragsvordruck).
  • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin bereitet den Antrag vor und berät Sie im Einzelfall über noch benötigte Unterlagen.
  • Der Antrag wird mit den vollständigen Urkunden und Nachweisen an das Oberlandesgericht Dresden weitergeleitet.

Bearbeitungsdauer

  • Vom Einzelfall abhängig.

Da die Prüfung der Unterlagen durch die deutschen und gegebenenfalls ausländischen Behörden eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann, ist es wichtig, dass das Ehefähigkeitszeugnis rechtzeitig beantragt wird.

Frist

Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Planen Sie die mögliche Dauer des Verfahrens zur Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses, sowie die Gültigkeit der Befreiung (sechs Monate) bei Ihren Hochzeitsvorbereitungen unbedingt mit ein.

Rechtsbehelf

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Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden