Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Krankentransport abrechnen

Sachsen 99134032068000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99134032068000

Leistungsbezeichnung

Krankentransport abrechnen

Leistungsbezeichnung II

Krankentransport abrechnen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie oder ein Angehöriger* im Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit transportiert werden müssen, weil diese Fahrt privat nicht durchgeführt werden kann, benötigen Sie einen Krankentransport oder eine Krankenfahrt (zum Beispiel bei Anordnung durch den behandelnden Arzt).

Volltext

Wenn Sie oder ein Angehöriger* im Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit transportiert werden müssen, weil diese Fahrt privat nicht durchgeführt werden kann, benötigen Sie einen Krankentransport oder eine Krankenfahrt (zum Beispiel bei Anordnung durch den behandelnden Arzt).

Hinweis: Verwechseln Sie Krankentransport nicht mit "Krankenwagen alarmieren", den Sie in einem akuten Notfall bestellen. Der Krankentransport ist für Menschen gedacht, die medizinische Betreuung brauchen und aufgrund Ihres Zustandes kein Taxi benutzen können - zum Beispiel, weil sie nur liegend transportiert werden können.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Erforderliche Unterlagen

Der Fahrer des Krankentransportes braucht zur Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse:

  • Ihren Namen, Ihre Anschrift und Ihr Geburtsdatum,
  • Anschrift der Krankenkasse,
  • ggf. Nummer des Befreiungsausweises,
  • Ihre Unterschrift auf einem Abrechnungsbeleg und
  • die ärztliche Verordnung.

Voraussetzungen

  • Sowohl bei ambulanten als auch bei stationären Behandlungen können die Fahrkosten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.
  • Die Fahrten müssen im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sein. Diese können sich grundsätzlich nur aus der Natur der Erkrankung ergeben.
  • Die vollständige oder teilweise Übernahme der entstehenden Kosten hängt von den Bedingungen des Einzelfalls ab und davon, wie Sie krankenversichert sind.
  • Transportleistungen, die Sie ohne Abstimmung mit Ihrer Krankenkasse veranlassen, müssen Sie im Zweifelsfall auch selbst bezahlen. Wenn Dritte einen Transport veranlassen, lassen Sie sich die Übernahme der Kosten zusichern.

Kosten

"Verordnung zur Krankenbeförderung": die Kosten werden in der Regel bis auf einen geringen Eigenanteil von mindestens 5,00 Euro und maximal 10,00 Euro (grundsätzlich gilt 10 Prozent des Fahrpreises) von den Krankenkassen übernommen.

Verfahrensablauf

  • Holen Sie sich von Ihrem zuständigen Arzt eine "Verordnung zur Krankenbeförderung", die Sie bei jeder Fahrt mit sich führen und dem Fahrer vorzeigen.
  • Reichen Sie nach der Fahrt die ärztlichen Verordnungen bei Ihrer Krankenkasse zur Abrechnung ein.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die "Verordnung einer Krankenbeförderung" gilt in der Regel für eine Hin- und Rückfahrt.

Rechtsbehelf

­Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden