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Gesundheitsfachberuf mit ausländischem Berufsabschluss, Anerkennung beantragen

Sachsen 99019003016000 Typ 6

Inhalt

Leistungsschlüssel

99019003016000

Leistungsbezeichnung

Gesundheitsfachberuf mit ausländischem Berufsabschluss, Anerkennung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Gesundheitsfachberuf mit ausländischem Berufsabschluss, Anerkennung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 6

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Möchten Sie in Deutschland in einem bestimmten Gesundheitsfachberuf ohne Einschränkung tätig sein, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Sollten Sie über einen ausländischen Berufsabschluss verfügen, können Sie die Erlaubnis erhalten, wenn Ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird.

Volltext

Möchten Sie in Deutschland in einem bestimmten Gesundheitsfachberuf ohne Einschränkung tätig sein, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Sollten Sie über einen ausländischen Berufsabschluss verfügen, können Sie die Erlaubnis erhalten, wenn Ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt wird.

Die Erlaubnis benötigen Sie für die Berufe als:

  • Anästhesietechnischer Assistent*
  • Altenpfleger
  • Diätassistent
  • Ergotherapeut
  • Hebamme
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
  • Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Logopäde
  • Masseur / medizinischer Bademeister
  • Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
  • Notfallsanitäter
  • Orthoptist
  • Operationstechnischer Assistent
  • Pharmazeutisch-technischer Assistent
  • Physiotherapeut
  • Pflegefachmann
  • Podologe
  • Technischer Assistent in der Medizin

Vorübergehende Berufsausübung

Staatsangehörige der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen keine staatliche Erlaubnis. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.

*Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Standesamtliche Dokumente über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (z. B. Geburts-/Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch)
  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit: Reisepass, Personalausweis oder Aufenthaltsbescheinigung
  • Aktueller, lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit genauer Angabe des schulischen und beruflichen Werdegangs
  • Ausbildungsnachweise: Zeugnisse, Diplom, Berufsausübungserlaubnis, Registrierung, Fächer- und Studienübersicht, Fachprüfung, Fachpraktikum usw.
  • Gegebenenfalls weitere Befähigungsnachweise
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnis, Arbeitsbuch, Index)
  • bei Wohnsitz
    • in Deutschland: Meldebescheinigung (Kopie);
    • im Ausland: Glaubhaftmachung, dass die Berufsausübung im Freistaat Sachsen angestrebt wird. Hierzu sind geeignete Unterlagen vorzulegen, z. B. Bestätigung des künftigen Arbeitgebers, Bewerbungsschreiben oder Stellengesuche.
  • Nachweis deutscher Sprachkenntnisse eines anerkannten Sprachinstituts (kann nachgereicht werden)
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
    • Bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
  • Aktuelle ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie für den Beruf nicht ungeeignet sind mit Datum, Stempel und Unterschrift des Arztes

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Hinweise: Bitte senden Sie ausschließlich beglaubigte Kopien und keine Originale ein. Von fremdsprachigen Unterlagen werden eine Kopie in der Originalsprache und eine Kopie einer deutschen Übersetzung benötigt. Übersetzungen müssen Sie von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin beziehungsweise von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer anfertigen lassen.

Voraussetzungen

Fachliche Qualifikation: entsprechender ausländischer Berufsabschluss

Persönliche Qualifikation:

  • persönliche Zuverlässigkeit
  • gesundheitliche Eignung
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache:
    • Logopäde oder Logopädin: mindestens Niveau C2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
    • sonst: mindestens Niveau B2

Kosten

  • Verwaltungsgebühr: nach Zeitaufwand im Einzelfall
  • Auslagen

Verfahrensablauf

Lassen Sie sich zur Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses kostenlos beraten.

  • Die zuständige Stelle prüft, ob Ihr im Ausland erworbener Abschluss gleichwertig ist mit dem entsprechenden deutschen Abschluss.
  • Ihr Abschluss wird als gleichwertig anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Abschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss bestehen.
  • Sie erhalten die Erlaubnis, wenn Ihr Abschluss als gleichwertig anerkannt wird und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation, können Sie an einer Ausgleichsmaßnahme (Prüfung oder Anpassungslehrgang) teilnehmen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nach Verwaltungsverfahrensrecht

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden