Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Grundstücksbezogene Vorgänge beim Finanzamt anzeigen

Sachsen 99102011002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102011002000

Leistungsbezeichnung

Grundstücksbezogene Vorgänge beim Finanzamt anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Grundstücksbezogene Vorgänge beim Finanzamt anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • § 18 Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) – Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare
  • § 19 GrEStG – Anzeigepflicht der Beteiligten

Teaser

Der Erwerb einer Immobilie muss dem Finanzamt angezeigt werden, da bei einem Kauf, Tausch oder einer Zwangsversteigerung Grunderwerbsteuer erhoben wird. Dieser Vorgang wird regelmäßig von dem zuständigen Notar, Gericht oder Behörde vorgenommen. Daneben gibt es in bestimmten Fällen Anzeigepflichten der Beteiligten.

Volltext

Veräußerungsanzeigen

Der Erwerb einer Immobilie muss dem Finanzamt angezeigt werden, da bei einem Kauf, Tausch oder einer Zwangsversteigerung Grunderwerbsteuer erhoben wird. Dieser Vorgang wird regelmäßig von dem zuständigen Notar, Gericht oder Behörde vorgenommen. Daneben gibt es in bestimmten Fällen Anzeigepflichten der Beteiligten.

Die Grunderwerbsteuer wird grundsätzlich nach der im Vertrag festgelegten Gegenleistung bemessen. Die Gegenleistung ist in der Regel der Kaufpreis, kann aber auch einen anderen Wert zur Grundlage haben.

 

Ansprechstelle

regelmäßig: Notariat, Gericht oder Behörde

–> Notarsuche (Sachsen)
–> Finanzamtsuche (bundesweit)
–> Amt24-Behördenwegweiser

Voraussetzungen

grundstücksbezogener Vorgang

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die beurkundende Notarin beziehungsweise der beurkundende Notar, das hierfür zuständige Amtsgericht oder die zuständige Behörde veranlassen die Anzeige beim Finanzamt. Dieses berechnet auf Grundlage des Kaufvertrages die zu berechnende Grunderwerbsteuer auf die Immobilie.

Bearbeitungsdauer

aufwandsabhängig bis zu mehreren Wochen

Frist

Veräußerungsanzeige: innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung, der Unterschriftsbeglaubigung oder der Bekanntgabe der Entscheidung

Achtung!
Die fristgemäße Anzeige muss auch dann erfolgen, wenn

  • die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängt oder
  • der Vorgang steuerfrei ist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Anzeige über Anteilsübertragungen (BV GrESt 003)

  • kann auch von den nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a bis 7a GrEStG anzeigepflichtigen Beteiligten verwendet werden. Sie stellt eine Serviceleistung für die Anzeigepflichtigen dar. Es ist in den Fällen des § 1 Absatz 2a, 2b, 3 und 3a GrEStG weiterhin auch eine formlose Anzeige möglich
  • ist nur für Vorgänge geeignet, in denen die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken unverändert bleiben, jedoch aufgrund von Anteilsübertragungen bei einer Gesellschaft eine Anzeigepflicht gemäß § 18 beziehungsweise § 19 Grunderwerbsteuergesetz besteht. Im Falle eines Rechtsträgerwechsels am Grundstück (zum Beispiel Umwandlungsvorgang oder Anwachsung) ist eine Anzeige weiterhin über die Veräußerungsanzeige (BV GrESt 001) erforderlich

Rechtsbehelf

nicht zutreffend

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden