Grundstücksbezogene Vorgänge beim Finanzamt anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 18 Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) – Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare
- § 19 GrEStG – Anzeigepflicht der Beteiligten
Veräußerungsanzeigen
Der Erwerb einer Immobilie muss dem Finanzamt angezeigt werden, da bei einem Kauf, Tausch oder einer Zwangsversteigerung Grunderwerbsteuer erhoben wird. Dieser Vorgang wird regelmäßig von dem zuständigen Notar, Gericht oder Behörde vorgenommen. Daneben gibt es in bestimmten Fällen Anzeigepflichten der Beteiligten.
Die Grunderwerbsteuer wird grundsätzlich nach der im Vertrag festgelegten Gegenleistung bemessen. Die Gegenleistung ist in der Regel der Kaufpreis, kann aber auch einen anderen Wert zur Grundlage haben.
Ansprechstelle
regelmäßig: Notariat, Gericht oder Behörde
–> Notarsuche (Sachsen)
–> Finanzamtsuche (bundesweit)
–> Amt24-Behördenwegweiser
- Veräußerungsanzeige
- Anzeige über Anteilsübertragungen
- Anzeige über Erwerbsvorgänge in Zwangsversteigerungsverfahren
- Veräußerungsanzeige Anlage für weitere Erwerber
- Veräußerungsanzeige Anlage für weitere Grundstücke
- Veräußerungsanzeige Anlage für weitere Veräußerer
- Nachweis des Grunderwerbs (zum Beispiel Kaufvertrag)
Die beurkundende Notarin beziehungsweise der beurkundende Notar, das hierfür zuständige Amtsgericht oder die zuständige Behörde veranlassen die Anzeige beim Finanzamt. Dieses berechnet auf Grundlage des Kaufvertrages die zu berechnende Grunderwerbsteuer auf die Immobilie.
Veräußerungsanzeige: innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung, der Unterschriftsbeglaubigung oder der Bekanntgabe der Entscheidung
Achtung!
Die fristgemäße Anzeige muss auch dann erfolgen, wenn
- die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängt oder
- der Vorgang steuerfrei ist.
Die Anzeige über Anteilsübertragungen (BV GrESt 003)
- kann auch von den nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a bis 7a GrEStG anzeigepflichtigen Beteiligten verwendet werden. Sie stellt eine Serviceleistung für die Anzeigepflichtigen dar. Es ist in den Fällen des § 1 Absatz 2a, 2b, 3 und 3a GrEStG weiterhin auch eine formlose Anzeige möglich
- ist nur für Vorgänge geeignet, in denen die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken unverändert bleiben, jedoch aufgrund von Anteilsübertragungen bei einer Gesellschaft eine Anzeigepflicht gemäß § 18 beziehungsweise § 19 Grunderwerbsteuergesetz besteht. Im Falle eines Rechtsträgerwechsels am Grundstück (zum Beispiel Umwandlungsvorgang oder Anwachsung) ist eine Anzeige weiterhin über die Veräußerungsanzeige (BV GrESt 001) erforderlich