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Nachtragsverteilung beantragen

Sachsen 99066010088000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99066010088000

Leistungsbezeichnung

Nachtragsverteilung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Nachtragsverteilung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

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Lagen Portalverbund

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Einheitlicher Ansprechpartner

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Fachlich freigegeben am

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Fachlich freigegeben durch

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Handlungsgrundlage

Teaser

Die Nachtragsverteilung bezieht sich auf Erlös aus der Insolvenzmasse, der sich aus verschiedenen Gründen noch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ansammelt.

Volltext

Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung durch das Gericht nach § 203 Insolvenzordnung (InsO)

Die Nachtragsverteilung bezieht sich auf Erlös aus der Insolvenzmasse, der sich aus verschiedenen Gründen noch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ansammelt.

Stehen den Gläubigern* nach dem eigentlichen Schlusstermin noch Zahlungen zu, ordnet das Gericht von Amts wegen die Nachtragsverteilung an. Erfolgt dies trotz vorhandenen Vermögens nicht, haben sowohl der Insolvenzverwalter als auch Sie als Gläubiger das Recht, eine Nachtragsverteilung zu beantragen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Erforderliche Unterlagen

   

Voraussetzungen

  • wieder oder noch zu verteilender Erlös aus der Insolvenzmasse

Sofern die Nachtragsverteilung nicht von Amts wegen angeordnet wird, sind zum Antrag berechtigt:

  • die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen im Schlussverzeichnis eingetragen sind
  • der Insolvenzverwalter

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Kommt es trotz angefallenen Vermögens nach Verfahrensabschluss zu keiner Nachtragsverteilung, können Sie oder der Insolvenzverwalter selbige beantragen.

  • Formulieren Sie Ihr Anliegen in einem Schreiben an das Gericht, das mit dem Insolvenzverfahren befasst war oder ist.
  • Sind die Voraussetzungen gegeben, leitet das Gericht die Verteilung ein – bei sehr geringen Summen kann der Antrag zurückgewiesen werden.
  • Gläubiger und Schuldner werden vom Gerichtsbeschluss unterrichtet – beide haben die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen.

Nachtragsverteilung

  • Der Insolvenzverwalter verteilt die Summe an die Gläubiger.
  • Maßgeblich für den Anteil, den die Berechtigten erhalten, sind die Forderungen aus dem Schlussverzeichnis.

Der Insolvenzverwalter ist dem Gericht gegenüber rechenschaftspflichtig.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sofortige Beschwerde gegen den Gerichtsbeschluss: innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung beziehungsweise Zustellung.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

   

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden