Nachtragsverteilung beantragen
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Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 203 Insolvenzordnung (InsO) – Anordnung der Nachtragsverteilung
Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung durch das Gericht nach § 203 Insolvenzordnung (InsO)
Die Nachtragsverteilung bezieht sich auf Erlös aus der Insolvenzmasse, der sich aus verschiedenen Gründen noch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ansammelt.
Stehen den Gläubigern* nach dem eigentlichen Schlusstermin noch Zahlungen zu, ordnet das Gericht von Amts wegen die Nachtragsverteilung an. Erfolgt dies trotz vorhandenen Vermögens nicht, haben sowohl der Insolvenzverwalter als auch Sie als Gläubiger das Recht, eine Nachtragsverteilung zu beantragen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
- wieder oder noch zu verteilender Erlös aus der Insolvenzmasse
Sofern die Nachtragsverteilung nicht von Amts wegen angeordnet wird, sind zum Antrag berechtigt:
- die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen im Schlussverzeichnis eingetragen sind
- der Insolvenzverwalter
Kommt es trotz angefallenen Vermögens nach Verfahrensabschluss zu keiner Nachtragsverteilung, können Sie oder der Insolvenzverwalter selbige beantragen.
- Formulieren Sie Ihr Anliegen in einem Schreiben an das Gericht, das mit dem Insolvenzverfahren befasst war oder ist.
- Sind die Voraussetzungen gegeben, leitet das Gericht die Verteilung ein – bei sehr geringen Summen kann der Antrag zurückgewiesen werden.
- Gläubiger und Schuldner werden vom Gerichtsbeschluss unterrichtet – beide haben die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen.
Nachtragsverteilung
- Der Insolvenzverwalter verteilt die Summe an die Gläubiger.
- Maßgeblich für den Anteil, den die Berechtigten erhalten, sind die Forderungen aus dem Schlussverzeichnis.
Der Insolvenzverwalter ist dem Gericht gegenüber rechenschaftspflichtig.
Sofortige Beschwerde gegen den Gerichtsbeschluss: innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung beziehungsweise Zustellung.