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Insolvenz, Verfahrenskostenstundung beantragen

Sachsen 99066005119000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99066005119000

Leistungsbezeichnung

Insolvenz, Verfahrenskostenstundung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Insolvenz, Verfahrenskostenstundung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Damit auch mittellose Schuldner* finanziell in der Lage sind, ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen (Voraussetzung für das Erlangen einer Restschuldbefreiung), kann das Gericht auf Antrag der oder des Betroffenen die Verfahrenskosten stunden.

Volltext

Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach §§ 4a ff. Insolvenzordnung (InsO)

Damit auch mittellose Schuldner* finanziell in der Lage sind, ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen (Voraussetzung für das Erlangen einer Restschuldbefreiung), kann das Gericht auf Antrag der oder des Betroffenen die Verfahrenskosten stunden.

Soweit die Insolvenzmasse nicht ausreicht, werden bis zum Erteilen einer Restschuldbefreiung

  • Gerichtskosten nicht erhoben und
  • Kosten der Insolvenzverwaltung von der Staatskasse getragen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Erforderliche Unterlagen

  • Stundungsantrag

Voraussetzungen

  • der Schuldner ist eine natürliche Person
  • es wurde ein Insolvenzantrag vom Schuldner gestellt
  • es wurde Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt
  • der Restschuldbefreiung stehen keine rechtlichen Gründe entgegen
  • das schuldnerische Vermögen reicht voraussichtlich nicht aus, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Bei offenen Fragen zur Antragstellung und allgemein zum Insolvenzverfahren wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an den Rechtspfleger des zuständigen Insolvenzgerichts.

  • Die Stundung der Verfahrenskosten beantragen Sie im Zusammenhang mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung.
  • Formulare für die Antragstellung erhalten Sie in Papierform bei Gericht oder in der Formularsammlung (siehe unter der Rubrik "Weiterführende Informationen").
  • Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Vordruck reichen Sie beim zuständigen Gericht ein.
  • Das Gericht prüft den Antrag und informiert Sie schriftlich vom Beschluss.

Hinweis: Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt gesondert und muss gesondert beantragt werden.

Rückzahlung

Die Rückzahlung der gestundeten Beträge beginnt im Anschluss an das Insolvenzverfahren, wenn Restschuldbefreiung erteilt ist.

  • Sind Sie nicht in der Lage, die ausstehende Summe ganz oder teilweise zu zahlen, ist auf Ihren erneuten Antrag hin eine Verlängerung möglich.
  • Das Gericht kann Monatsraten für die Rückzahlung festsetzen. Es sind höchstens 48 Monatsraten zu leisten.

Hinweis: Das Gericht passt die Stundung an Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an – melden Sie Änderungen unaufgefordert und umgehend.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

   

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

In die Stundung können auch Rechtsanwaltskosten einbezogen werden, wenn das Gericht eine solche Vertretung für nötig ansieht. Bei einfachen Verfahren ist das wegen der ohnehin bestehenden gerichtlichen Fürsorgepflicht häufig nicht erforderlich.

Rechtsbehelf

   

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden