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Prüfingenieur für Brandschutz, erstmaliges Tätigwerden anzeigen

Sachsen 99012026000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012026000000

Leistungsbezeichnung

Prüfingenieur für Brandschutz, erstmaliges Tätigwerden anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Prüfingenieur für Brandschutz, erstmaliges Tätigwerden anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz zur Wahrnehmung von Aufgaben niedergelassen sind, die der Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO) entsprechen, sind berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen als Prüfingenieur für Brandschutz Aufgaben nach DVOSächsBO auszuführen.

Volltext

Anzeige nach § 22 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO)

Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz zur Wahrnehmung von Aufgaben niedergelassen sind, die der Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO) entsprechen, sind berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen als Prüfingenieur für Brandschutz Aufgaben nach DVOSächsBO auszuführen.

Das erstmalige Tätigwerden muss zuvor bei der Anerkennungsbehörde angezeigt werden. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine solche erfolgt ist.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftliche Anzeige (formloses Schreiben)

Angaben und Nachweise:

  • eine Bescheinigung darüber, dass Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Wahrnehmung von der DVOSächsBO entsprechenden Aufgaben niedergelassen sind
  • ein Nachweis darüber, dass Sie im Staat Ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 DVOSächsBO erfüllen mussten
  • ein Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift bei nichtdeutschsprachigen Ausländern
  • der Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Haftungssumme von mindestens je EUR 500.000 für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss; der Versicherungsvertrag muss sich auf die Tätigkeit als Prüfingenieur für Brandschutz beziehen und auf Schadensfälle in Deutschland erstrecken

Voraussetzungen

Oben genannte Personen dürfen als Prüfingenieure für Brandschutz Aufgaben nach der DVOSächsBO ausführen, wenn sie

  • hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
  • dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und Nachweise von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
  • die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Kosten

  • Erteilung der Bestätigung: Gebühren nach Zeitaufwand (pro angefangener Arbeitsstunde EUR 67,00)

Hinweis: Die Gebühren werden auch im Fall der Untersagung des Tätigwerdens erhoben.

Verfahrensablauf

Zeigen Sie der zuständigen Stelle mit einem formlosen Schreiben an, dass Sie erstmals als Prüfingenieur für Brandschutz tätig werden möchten.

Die Behörde bestätigt auf Antrag, dass die Anzeige erfolgt ist; sie soll das Tätigwerden untersagen, wenn oben genannte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Bearbeitungsdauer

bis zu 3 Monate nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen (bestätigtes Eingangsdatum)

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden