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Pflanzenschutzmittel-Anwendung für Andere anzeigen

Sachsen 99093023261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99093023261000

Leistungsbezeichnung

Pflanzenschutzmittel-Anwendung für Andere anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Pflanzenschutzmittel-Anwendung für Andere anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere ist anzeigepflichtig. 

Volltext

Anzeige über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere nach § 1 Sächsische Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO) und § 10 Satz 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere ist anzeigepflichtig. 

Änderungen an den angezeigten Verhältnissen müssen der zuständigen Stelle ebenfalls unverzüglich mitgeteilt werden.

Hinweis: Wenn Sie mit Pflanzenschutzmitteln handeln oder andere zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen von gewerblichen Tätigkeiten beraten möchten, müssen Sie dies ebenfalls anzeigen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Erforderliche Unterlagen

  • Name und Anschrift des Betriebs sowie des Betriebsinhabenden oder der Geschäftsführung
  • Name, Anschrift und Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) der Personen, die Pflanzenschutzmittel anwenden

Voraussetzungen

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Personen ausüben, die über einen gültigen Sachkundenachweis verfügen.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Bevor Sie mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere beginnen, reichen Sie die vollständig ausgefüllte Anzeige unter Beigabe aller erforderlichen Unterlagen beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) ein. Alternativ können Sie die Anzeige auch beim Einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen abgeben.

  • Bei allen Fragen zum Ablauf des Anzeigeverfahrens können Sie sich ebenfalls an das LfULG wenden.
  • Das Formular zur Anzeige über die Anwendung, Beratung und Handel mit Pflanzenschutzmitteln finden Sie unter der Rubrik "Formulare & Online-Dienste"

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Anzeige der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorgenommen werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

 nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden