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Sprengstoffrechtliche Zulassung von Sprengzubehör beantragen

Sachsen 99089028007000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089028007000

Leistungsbezeichnung

Sprengstoffrechtliche Zulassung von Sprengzubehör beantragen

Leistungsbezeichnung II

Sprengstoffrechtliche Zulassung von Sprengzubehör beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • § 5 Sprengstoffgesetz (SprengG) – Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände

Teaser

Sprengzubehör wie Zündmaschinen und Zündleitungen unterliegen nur nationalen Regelungen und können nach Prüfung zugelassen werden oder es kann eine Ausnahme für einen beschränkten Anwendungsfall ausgesprochen werden.

Volltext

Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände

Sprengzubehör wie Zündmaschinen und Zündleitungen unterliegen nur nationalen Regelungen und können nach Prüfung zugelassen werden oder es kann eine Ausnahme für einen beschränkten Anwendungsfall ausgesprochen werden.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Erforderliche Unterlagen

  • formloses Antragsschreiben
  • technische Daten zum Stoff bzw. Gegenstand
  • Bereitstellung von Prüfmustern in ausreichender Zahl
  • Erklärung, dass der Antrag nur bei einer benannten Stelle gestellt wurde

Voraussetzungen

  • Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Prüfmustern
  • Nachweis von Qualitätssicherung bei der Herstellung durch Dokumentation bzw. Audit

Kosten

Verfahrensgebühr nach Kostenverordung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAMKostV)

Verfahrensablauf

Richten Sie ein formloses Schreiben mit den erforderlichen Angaben/Nachweisen zum Sprengzubehör an das Bundesamt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

Abwicklung über den Einheitlichen Ansprechpartner

Da es sich um ein fachlich sehr anspruchsvolles Verfahren handelt und im Einzelfall technisch komplizierte Informationen auszutauschen sind, ist die Antragsbearbeitung nur direkt bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zweckmäßig. Der Einheitliche Ansprechpartner sollte daher nur auf die Bundesanstalt verweisen. Detailfragen sind zwischen Antragstellenden und BAM zu klären.

Bearbeitungsdauer

bis zu sechs Monate

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

 Widerspruch (näheres im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden