Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Erlaubnis für den Handel mit Substanzen für Restaurierungsarbeiten beantragen

Sachsen 99031010005000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99031010005000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis für den Handel mit Substanzen für Restaurierungsarbeiten beantragen

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis für den Handel mit Substanzen für Restaurierungsarbeiten beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Farben und Lacke zur Beschichtung von Gebäuden, Bauteilen und Bauelementen oder Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung dürfen zum Zwecke bestimmter Restaurierungs- und Unterhaltungsarbeiten in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie die Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen nicht einhalten.

Volltext

Erlaubnis zum Kauf und Verkauf von Stoffen und Gemischen für Restaurierungs- und Unterhaltungsarbeiten nach § 3 ChemVOCFarbV

Farben und Lacke zur Beschichtung von Gebäuden, Bauteilen und Bauelementen oder Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung dürfen zum Zwecke bestimmter Restaurierungs- und Unterhaltungsarbeiten in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie die Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen nicht einhalten.

Die Erlaubnis zum Kauf und Verkauf solcher Stoffe und Zubereitungen muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

Achtung! Sowohl Käuferinnen und Käufer als auch Verkäuferinnen und Verkäufer des Produktes müssen einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis stellen. Gegebenenfalls sind hierfür unterschiedliche Behörden zuständig.

Die Grenzwerte für den Höchstgehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) in den Produkten regelt die Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der VOC-Emissionen (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung – ChemVOCFarbV).

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Angaben zu den erforderlichen Restaurierungs- und Unterhaltungsarbeiten
  • Angaben zum gebrauchsfertigen Produkt, welches für diese Zwecke gekauft/verkauft werden soll (einschließlich Sicherheitsdatenblatt) sowie Angabe der Produktkategorie
  • Angabe der für die Restaurierungs-/Unterhaltungsarbeiten erforderlichen Mengen des Produktes
  • Nachweis, dass für die Zwecke kein lösemittelarmes Produkt geeignet ist
  • Nachweis, dass das Gebäude beziehungsweise das Oldtimer-Fahrzeug als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft ist

Voraussetzungen

Die betreffenden Produkte (Farben und Lacke sowie Produkte zur Fahrzeugreparaturlackierung) müssen zu folgenden Zwecke verwendet werden:

  • zur Restaurierung und Unterhaltung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen
  • zur Restaurierung und Unterhaltung von Oldtimer Fahrzeugen, die als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft sind

Kosten

EUR 97,00 bis EUR 1.044

Verfahrensablauf

Die zuständige Behörde überprüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsunterlagen und erteilt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, die Erlaubnis. Falls erforderlich kann sie Unterlagen nachfordern.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Bearbeitungszeit der zuständigen Behörde: maximal drei Monate

Hinweis: Die Bearbeitungszeit beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann mit Begründung einmal seitens der Behörde verlängert werden, sollte eine gerechtfertigte Notwendigkeit hierfür bestehen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, den Antrag rechtzeitig vor Ausführungstermin der geplanten Restaurierungs- oder Unterhaltungsarbeiten zu stellen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

­

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden