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Kommanditgesellschaft (KG) in das Handelsregister eintragen

Sachsen 99057001060001 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99057001060001

Leistungsbezeichnung

Kommanditgesellschaft (KG) in das Handelsregister eintragen

Leistungsbezeichnung II

Kommanditgesellschaft (KG) in das Handelsregister eintragen

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Gründen Sie eine Kommanditgesellschaft (KG), so sind Sie verpflichtet, diese zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Volltext

Gründen Sie eine Kommanditgesellschaft (KG), so sind Sie verpflichtet, diese zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Erst durch die Eintragung entsteht die KG und ist vollständig rechtsfähig. Die Eintragung einer KG, die bereits ein Handelsgewerbe betreibt, ist dagegen lediglich rechtsbekundend, da die Gesellschaft schon vor der Eintragung besteht. Zu beachten ist allerdings, dass der Kommanditist* grundsätzlich unbeschränkt für vor der Eintragung begründete Verbindlichkeiten der KG haftet, wenn die KG ihre Geschäfte mit Zustimmung des Kommanditisten bereits vor der Eintragung begonnen hat.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Erforderliche Unterlagen

Die Anmeldung einer Kommanditgesellschaft hat zu enthalten:

  • die Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnorte aller Gesellschafter beziehungsweise bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften als Gesellschafter deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und gegebenenfalls Register sowie Registernummer
  • die Firma der Gesellschaft und den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, sowie die Geschäftsanschrift in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union
  • die Vertretungsmacht der Gesellschafter
  • die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Gesellschafts oder Partnerschaftsregister eingetragen ist
  • alle Kommanditisten sowie den Betrag der Haftsumme eines jeden von ihnen.
  • Die Anmeldung muss ferner die von der Geschäftsanschrift abweichende Lage der Geschäftsräume und den Unternehmensgegenstand bezeichnen, soweit sich dieser nicht aus der Firma ergibt.

Hinweis: Zwischen dem Erstellen des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung in das Handelsregister liegen oft einige Wochen. Prüfen Sie deshalb den Gesellschaftsvertrag vor der Anmeldung noch einmal auf seine Aktualität.

Voraussetzungen

  • Gesellschaftsvertrag

Kosten

  • Gebühren für die notarielle Tätigkeit und die Registereintragung
  • Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung

Verfahrensablauf

Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar.

  • Der Notar berät beim Formulieren des von den Gesellschaftern vorformulierten Antrags.
  • Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt. Mit der öffentlichen Beglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift unter den Antrag durch den Notar bestätigt. Das Dokument kann seit dem 01.08.2022 auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
  • Die Erklärung wird durch den Notar mit einer elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.

Änderungen

Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie unverzüglich den Handelsregister-Eintrag korrigieren.

Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über einen Notar.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Lehnt das Registergericht die Eintragung Ihrer Kommanditgesellschaft in das Handelsregister ab, so kann nach § 382 Absatz 4 Satz 2 FamFG eine Beschwerde gemäß § 58 Absatz 1 FamFG oder gegebenenfalls eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 1 FamFG eingelegt werden.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden