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Schulaufnahme-Untersuchung wahrnehmen

Sachsen 99003108058001 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003108058001

Leistungsbezeichnung

Schulaufnahme-Untersuchung wahrnehmen

Leistungsbezeichnung II

Schulaufnahme-Untersuchung wahrnehmen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie Ihr Kind in der Grundschule Ihres Schulbezirks anmelden, beginnt die Schuleingangsphase. Zum Zeitpunkt der Schulanmeldung erhalten Sie die Möglichkeit zur individuellen Terminvereinbarung für die Schulaufnahmeuntersuchung.

Volltext

Wenn Sie Ihr Kind in der Grundschule Ihres Schulbezirks anmelden, beginnt die Schuleingangsphase. Zum Zeitpunkt der Schulanmeldung erhalten Sie die Möglichkeit zur individuellen Terminvereinbarung für die Schulaufnahmeuntersuchung.

Die Schulaufnahmeuntersuchung ist die gesetzlich verankerte Pflichtuntersuchung für alle Kinder vor Schulbeginn. Eine Ärztin oder ein Arzt des Kinder- und Jugendärztlichen Dienstes des zuständigen Gesundheitsamtes wird den Entwicklungsstand Ihres Kindes mit Blick auf den bevorstehenden Schuleintritt untersuchen. Mindestens ein Elternteil muss dabei sein, um dem Arzt oder der Ärztin die erforderlichen Auskünfte zu geben.

Ansprechstelle

Kinder- und Jugendarzt oder Kinder - und Jugendärztin des öffentlichen Gesundheitsdienstes

Erforderliche Unterlagen

  • Einladungsschreiben des Gesundheitsamtes mit Angaben zur gesundheitlichen Vorgeschichte des Kindes (Rückseite) ,
  • Impfausweis
  • gelbes Vorsorgeheft
  • wenn vorhanden: Schwerbehindertenausweis, Brillenpass
  • bei Bedarf: Befundunterlagen

Voraussetzungen

An einer Schulaufnahmeuntersuchung müssen teilnehmen:

  • alle Kinder, die bis zum 30.06. des beginnenden Schuljahres das 6. Lebensjahr vollendet haben
  • vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder
  • Kinder, die auf Wunsch der Eltern vorzeitig eingeschult werden sollen

Hinweis: Kinder, die bis zum 30.09. des laufenden Jahres das 6. Lebensjahr vollendet haben und von den Eltern in der Schule angemeldet werden, gelten auch als schulpflichtig.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Untersuchung findet in den Räumen der Schule oder im Gesundheitsamt statt. Ein Elternteil / eine sorgeberechtigte Person muss bei der Untersuchung anwesend sein. Der erhobene Befund wird gleich mitgeteilt.

Der Arzt oder die Ärztin führt eine Untersuchung des Entwicklungsstandes Ihres Kindes durch. Hier werden vor allem die Bereiche in den Blick genommen, die für einen erfolgreichen Schulbesuch besondere Bedeutung haben. Dazu gehören:

  • Erfassung metrischer Daten (Körpergröße, -gewicht)
  • Durchführung von Seh- und Hörtests
  • körperliche Untersuchung
  • Überprüfung des Impfstatus und Impfberatung

Außerdem werden folgende Aspekte untersucht:

  • spielerische Erfassung schulrelevanter Hirnleistungsfunktionen
  • Allgemeinwissen
  • Fein- und Grobmotorik
  • motorisch-koordinative Leistungen
  • Hör- und Sehvermögen
  • logisches Denken
  • altersgemäße Sprachentwicklung
  • Lateralität (Händigkeit)
  • psychosoziales Verhalten

Befunde, die einer weiteren medizinischen Abklärung bedürfen, werden dem Sorgeberechtigten mitgeteilt und eine entsprechende Überweisung empfohlen. Die Eltern werden gegebenenfalls zu notwendigen Fördermaßnahmen beraten. Falls nötig, informiert der Kinder- und Jugendärztliche Dienst den Schulleiter bzw. die Schulleiterin über erforderliche schulische Maßnahmen und gibt allgemeine Hinweise.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Untersuchungstermin: Untersuchungszeitraum bis zum 31.01. im Jahr des Schuleintritts

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden