Berufsausübungsgesellschaft, Änderungen anzeigen
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- § 54 Abs. 5 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht
Die anerkannte Berufsausübungsgesellschaft hat der zuständigen Steuerberaterkammer die Änderung
Änderungsanzeige nach § 54 Absatz 5 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Die anerkannte Berufsausübungsgesellschaft hat der zuständigen Steuerberaterkammer die Änderung
- der Rechtsform, des Namens, des Sitzes oder des Gegenstandes der Berufsausübungsgesellschaft,
- der Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaften sowie
- der Namen und Berufe der Gesellschafter beziehungsweise der Gesellschafterinnen, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen
unverzüglich anzuzeigen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
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