Steuerberater / Steuerberaterin, Ausnahmegenehmigung für gewerbliche Tätigkeit beantragen
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Steuerberater / Steuerberaterin, Ausnahmegenehmigung für gewerbliche Tätigkeit beantragen
Steuerberater / Steuerberaterin, Ausnahmegenehmigung für gewerbliche Tätigkeit beantragen
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- § 57 Abs. 4 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Allgemeine Berufspflichten
- Abschnitt I Nr. 23 Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Sachsen
Dem Beruf des Steuerberaters / der Steuerberaterin und des / der Steuerbevollmächtigten steht eine gewerbliche Tätigkeit entgegen. Soweit durch diese Tätigkeit jedoch keine Verletzungen der Berufspflichten zu erwarten sind, kann bei der zuständigen Steuerberaterkammer eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Antrag auf Genehmigung einer gewerblichen Tätigkeit nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Dem Beruf des Steuerberaters / der Steuerberaterin und des / der Steuerbevollmächtigten steht eine gewerbliche Tätigkeit entgegen. Soweit durch diese Tätigkeit jedoch keine Verletzungen der Berufspflichten zu erwarten sind, kann bei der zuständigen Steuerberaterkammer eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Die Genehmigung einer gewerblichen Tätigkeit beantragen Sie schriftlich bei der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen.