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Friedhof, Grabmale und andere bauliche Anlagen genehmigen lassen (kommunale Träger)

Sachsen 99101008001000 Typ 5

Inhalt

Leistungsschlüssel

99101008001000

Leistungsbezeichnung

Friedhof, Grabmale und andere bauliche Anlagen genehmigen lassen (kommunale Träger)

Leistungsbezeichnung II

Friedhof, Grabmale und andere bauliche Anlagen genehmigen lassen (kommunale Träger)

Leistungstypisierung

Typ 5

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Kommunale Friedhofssatzungen und / oder Satzungen der Gemeinde

Teaser

Möchten Sie auf einem Friedhof ein Grabmal oder eine andere bauliche Anlage errichten oder verändern, müssen Sie die Zustimmung der jeweiligen Friedhofsverwaltung einholen. Bei kommunalen Friedhöfen ist dies das örtliche Friedhofsamt.

Volltext

Möchten Sie auf einem Friedhof ein Grabmal oder eine andere bauliche Anlage errichten oder verändern, müssen Sie die Zustimmung der jeweiligen Friedhofsverwaltung einholen. Bei kommunalen Friedhöfen ist dies das örtliche Friedhofsamt.

Der Friedhofsträger hat Satzungen aufgestellt, die Richtlinien mit mehr oder weniger detaillierten Angaben zur Gestalt und Beschaffenheit bis hin zur Bepflanzung von Grabstätten enthalten. Steinmetzbetriebe, die Grabmäler anbieten, müssen sich über die bestehenden Richtlinien informieren. Sie sind verpflichtet, ihren Auftraggebern ausschließlich Grabstätten anzubieten, die der Friedhofssatzung entsprechen.

Erforderliche Unterlagen

     

Voraussetzungen

    

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Das Verfahren ist nicht einheitlich geregelt, erkundigen Sie sich bei der Friedhofsverwaltung über die Voraussetzungen und den Ablauf.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Mit der Genehmigung oder Zustimmung wird eine Frist gesetzt, innerhalb derer das Grabmal oder die bauliche Anlage zu errichten oder umzubauen ist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Sofern ein Rechtsanspruch besteht: Klage vor dem Verwaltungsgericht (nähere Informationen im Bescheid).

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden