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Europäische Aktiengesellschaft (SE / Europa-AG) in das Handelsregister eintragen

Sachsen 99057001060004 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99057001060004

Leistungsbezeichnung

Europäische Aktiengesellschaft (SE / Europa-AG) in das Handelsregister eintragen

Leistungsbezeichnung II

Europäische Aktiengesellschaft (SE / Europa-AG) in das Handelsregister eintragen

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Nach der Gründung muss die Europäische Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden. Die Anmeldung bedarf der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar*. Die Eintragung wird anschließend im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Volltext

Nach der Gründung muss die Europäische Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden. Die Anmeldung bedarf der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar*. Die Eintragung wird anschließend im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Erforderliche Unterlagen

Über die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Unterlagen berät Sie der Notar.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Eintragung in das Handelsregister ist die Gründung der Europäischen Aktiengesellschaft nach den Vorgaben des Aktiengesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG).

Kosten

  • Gebühren für die notarielle Tätigkeit und die Eintragung ins Handelsregister
  • Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung

Verfahrensablauf

Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar.

  • Der Notar berät beim Formulieren des Antrags.
  • Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt. Das Dokument kann seit dem 01.08.2022 auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
  • Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.

Nach erfolgreicher Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erhalten Sie eine Eintragungsmitteilung.

Änderungen

Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie bitte unverzüglich den Handelsregistereintrag korrigieren.

Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über einen Notar.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Lehnt das Registergericht die Eintragung der Europäischen Aktiengesellschaft in das Handelsregister ab, so kann nach § 382 Absatz 4 Satz 2 FamFG eine Beschwerde gemäß § 58 Absatz 1 FamFG oder gegebenenfalls eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 1 FamFG eingelegt werden.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden