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Sprengstoffrechtliche Anzeige zur erstmaligen Verwendung von Explosivstoffen beantragen

Sachsen 99089032107000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089032107000

Leistungsbezeichnung

Sprengstoffrechtliche Anzeige zur erstmaligen Verwendung von Explosivstoffen beantragen

Leistungsbezeichnung II

Sprengstoffrechtliche Anzeige zur erstmaligen Verwendung von Explosivstoffen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Vor der erstmaligen Verwendung eines zivilen Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes muss dieser der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) angezeigt werden. Die BAM bestätigt oder passt die Anleitung den nationalen Vorschriften an und vergibt eine Identifikationsnummer.

Volltext

Ausnahme nach § 6 (2) Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

Vor der erstmaligen Verwendung eines zivilen Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes muss dieser der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) angezeigt werden. Die BAM bestätigt oder passt die Anleitung den nationalen Vorschriften an und vergibt eine Identifikationsnummer.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Erforderliche Unterlagen

  • formloses Antragsschreiben
  • technische Daten zum Stoff bzw. Gegenstand
  • gegebenenfalls Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigung, wenn diese in einem anderen europäischen Land erstellt wurde

Voraussetzungen

Vorliegen einer EG-Baumusterprüfbescheinigung

Kosten

Verfahrensgebühr nach Gebührenverordnung BAMBGebV

Verfahrensablauf

Richten Sie ein formloses Schreiben mit den erforderlichen Angaben/Nachweisen zum Explosivstoff an das Bundesamt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

Abwicklung über den Einheitlichen Ansprechpartner

Da es sich um ein fachlich sehr anspruchsvolles Verfahren handelt und im Einzelfall technisch komplizierte Informationen auszutauschen sind, ist die Antragsbearbeitung nur direkt bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zweckmäßig. Der Einheitliche Ansprechpartner sollte daher nur auf die Bundesanstalt verweisen. Detailfragen sind zwischen Antragstellenden und BAM zu klären.

Bearbeitungsdauer

bis zu 3 Monate

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

 Widerspruch (näheres im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden