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Grundwasserbohrung (Erdaufschluss) anzeigen

Sachsen 99129052261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129052261000

Leistungsbezeichnung

Grundwasserbohrung (Erdaufschluss) anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Grundwasserbohrung (Erdaufschluss) anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Arbeiten, die in das Grundwasser hineinreichen, wie zum Beispiel das Errichten von Brunnen und sonstige Bohrungen bis in das Grundwasser, müssen Sie im Vorfeld bei den zuständigen Behörden anzeigen.

Volltext

Arbeiten, die in das Grundwasser hineinreichen, wie zum Beispiel das Errichten von Brunnen und sonstige Bohrungen bis in das Grundwasser, müssen Sie im Vorfeld bei den zuständigen Behörden anzeigen.

Auch Bohr- und Schurfarbeiten, die das Grundwasser nicht erreichen, wie zum Beispiel Baugrundbohrungen oder Schürfe für Versickerungsuntersuchungen sind anzuzeigen. Dabei gibt es keine Ausnahmen hinsichtlich der Teufe, denn auch flache Bohrungen können einerseits wichtige geologische Erkenntnisse liefern, andererseits aber auch Gefährdungspotenziale beinhalten.

Bohrproben aufbewahren

Bohrproben und sonstiges Beobachtungsmaterial haben Sie nach bestimmten Vorgaben zu entnehmen, aufzubewahren und dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sowie der zuständigen unteren Wasserbehörde (bei der Stadtverwaltung oder dem Landratsamt) anzubieten und bei Verlangen vorzulegen.

Erforderliche Unterlagen

  • aktuelle Flurstückskarte mit eingezeichnetem Standort der geplanten Bohrungen
  • Detaillage-Skizze, anhand derer die Bohransatzpunkte im Meter-Bereich lokalisierbar sind
  • weitere Nachweise und Unterlagen

Eine detaillierte Auflistung aller erforderlicher Unterlagen finden Sie im Online-Portal.

Voraussetzungen

  • gegebenenfalls Berücksichtigung von Einschränkungen bei Bohrungen in Naturschutzgebieten oder durch verlegte Leitungen

Kosten

  • Verfahrensgebühr (LfULG): keine

Welche Gebühren möglicherweise das Sächsische Oberbergamt oder die unteren Wasserbehörden erheben, erfragen Sie bitte bei diesen Behörden.

Verfahrensablauf

Zur Abgabe der Bohranzeige nutzen Sie bitte das Online-Verfahren ELBA.SAX (Onlineantrag / Formulare).

  • Ihre Anzeige wird über das Online-Portal an die zuständigen Stellen (untere Wasserbehörde, das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und gegebenenfalls an das Sächsische Oberbergamt (u. a. zuständig bei Bohrungen, die tiefer als 100 m in den Untergrund reichen)) weitergeleitet. Damit müssen Sie die Anzeige nur einmal stellen und nicht einzeln an die verschiedenen Behörden.
  • Die Schreiben der Behörden erhalten Sie in der Regel auf elektronischem Weg über das Online-Portal ELBA.SAX an die hinterlegte E-Mail-Adresse, in einigen Fällen auch per Post.

Hinweis: Wenn Sie Brunnenbauer oder ein geologisches Ingenieurbüro beauftragen, übernehmen diese für Sie in den meisten Fällen die notwendigen Anzeigen bei den zuständigen Stellen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Bohranzeige: spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten
  • Arbeitsaufnahme: nach Eingang des entsprechenden Bescheides der unteren Wasserbehörde.

Hinweis: Sofern Sie einen Monat nach Eingang des Bestätigungsschreibens zu Ihrer Anzeige keine Antwort zum weiteren Vorgehen erhalten haben und Sie nicht tiefer als 100 Meter bohren, dürfen Sie aus wasser-, berg- und geologierechtlicher Sicht mit der Bohrung beginnen.

  • Meldung der Bohrergebnisse nach Abschluss der Bohrarbeiten:
    • Fachdaten spätestens einen Monat,
    • Bewertungsdaten spätestens sechs Monate (gegebenenfalls abweichende Fristen nach Geologiedatengesetz beachten)

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden