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EG-Baumusterprüfung von zivilen Explosivstoffen sowie von pyrotechnischen Gegenständen

Sachsen 99089031000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089031000000

Leistungsbezeichnung

EG-Baumusterprüfung von zivilen Explosivstoffen sowie von pyrotechnischen Gegenständen

Leistungsbezeichnung II

EG-Baumusterprüfung von zivilen Explosivstoffen sowie von pyrotechnischen Gegenständen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sprengstoffe, Gegenstände mit Explosivstoff und pyrotechnische Gegenstände dürfen in Europa nur auf den Markt gebracht werden, wenn die EG-Baumusterprüfung durchgeführt und ein Vertrag zur Qualitätssicherung abgeschlossen wurde. Der Hersteller ist dann berechtigt, das CE-Zeichen anzubringen.

Volltext

Sprengstoffe, Gegenstände mit Explosivstoff und pyrotechnische Gegenstände dürfen in Europa nur auf den Markt gebracht werden, wenn die EG-Baumusterprüfung durchgeführt und ein Vertrag zur Qualitätssicherung abgeschlossen wurde. Der Hersteller ist dann berechtigt, das CE-Zeichen anzubringen.

Erforderliche Unterlagen

  • formloses Antragsschreiben
  • Technische Daten zum Stoff bzw. Gegenstand
  • Bereitstellung von Prüfmustern in ausreichender Zahl
  • Erklärung, dass der Antrag nur bei einer benannten Stelle gestellt wurde

Voraussetzungen

Abschluss eines Modulvertrages mit der BAM oder einer anderen europäischen benannten Stelle.

Kosten

Abrechnung nach Kostenverordung der BAM (BAMKostV)

Verfahrensablauf

Die EU-Baumusterprüfung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Es empfiehlt sich, zuvor Details zur Antragstellung mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (zuständige Stelle) abzustimmen.

Bearbeitungsdauer

  • drei bis sechs Monate
  • bei einigen Arten pyrotechnischen Gegenständen durch vorübergehenden Antragsstau bis zu neun Monate

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Da es sich um ein fachlich sehr anspruchsvolles Verfahren handelt und im Einzelfall technisch komplizierte Informationen auszutauschen sind, ist die Antragsbearbeitung nur direkt bei der Bundesanstalt zweckmäßig. Der Einheitliche Ansprechpartner (EA) sollte nur verweisen. Für Detailfragen wenden Sie sich bitte direkt an die Bundesanstalt.

Rechtsbehelf

    

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

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