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Tätigkeit mit Krankheitserregern, erstmalige Ausübung anzeigen

Sachsen 99003021169000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003021169000

Leistungsbezeichnung

Tätigkeit mit Krankheitserregern, erstmalige Ausübung anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Tätigkeit mit Krankheitserregern, erstmalige Ausübung anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie eine Erlaubnis zum Ausüben von Tätigkeiten mit Krankheitserregern besitzen und diese erstmalig aufnehmen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.

Volltext

Anzeige der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit mit Krankheitserregern nach § 49 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Wenn Sie eine Erlaubnis zum Ausüben von Tätigkeiten mit Krankheitserregern besitzen und diese erstmalig aufnehmen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.

Eine Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigen Sie, wenn Sie Krankheitserreger nach Deutschland verbringen, ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit diesen arbeiten möchten. Als Krankheitserreger gelten vermehrungsfähige übertragbare Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und Ähnliches, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheiten verursachen können.

Achtung! Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie die Aufnahme der Tätigkeit anzeigen. Wer unter Aufsicht von Personen, die eine Erlaubnis haben oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, mit Krankheitserregern arbeitet, muss die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Erforderliche Unterlagen

Wenn Ihnen die Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern von einer anderen Behörde erteilt wurde, müssen Sie mit der Anzeige der Tätigkeit eine beglaubigte Abschrift dieser Erlaubnis vorlegen.

Voraussetzungen

Die zuständige Behörde untersagt Tätigkeiten mit Krankheitserregern, wenn eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu vermuten ist, insbesondere weil

  • für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen nicht vorhanden sind oder
  • die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung der Krankheitserreger nicht gegeben sind.

Kosten

Verfahrenskosten: je nach Aufwand

Verfahrensablauf

Sie müssen die Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde schriftlich einreichen. Sie muss Folgendes enthalten:

  • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie zu Entsorgungsmaßnahmen
  • Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
  • falls Sie von der Erlaubnispflicht zum Arbeiten mit Krankheitserregern befreit sind: Angaben zur Erlaubnisfreiheit

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Ausübungsanzeige: mindestens 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden