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Beglaubigung von Kopien und Abschriften ausstellen lassen

Sachsen 99014004035000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99014004035000

Leistungsbezeichnung

Beglaubigung von Kopien und Abschriften ausstellen lassen

Leistungsbezeichnung II

Beglaubigung von Kopien und Abschriften ausstellen lassen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Sie benötigen eine beglaubigte Kopie Ihres Ausweises oder Zeugnisses beziehungsweise die beglaubigte Abschrift eines Dokuments? Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Abschrift mit der Urschrift (also dem Original) übereinstimmt.

Volltext

Sie benötigen eine beglaubigte Kopie Ihres Ausweises oder Zeugnisses beziehungsweise die beglaubigte Abschrift eines Dokuments? Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Abschrift mit der Urschrift (also dem Original) übereinstimmt.

Die amtliche Beglaubigung von Kopien und Abschriften können die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen und die Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise vornehmen, in deren jeweiligen Bereich sich Ihr Wohnort befindet. Beglaubigt werden können:

  • Abschriften von Urkunden, die durch eine Behörde ausgestellt wurden
  • Abschriften von Dokumenten, die Sie zur Vorlage bei einer Behörde benötigen

Viele Städte und Gemeinden bieten die Beglaubigung von Kopien und Abschriften als Service im Bürgerbüro oder im Meldeamt an.

Ausländische Ausweise und Dokumente

Weder die Meldebehörden noch andere öffentliche Stellen sind berechtigt, beglaubigte Kopien von ausländischen Ausweisen und anderen Dokumenten anzufertigen. Wenden Sie sich hierzu an die Auslandsvertretung des jeweiligen Landes (–> Amt24-Leistung "Beglaubigung von öffentlichen Urkunden aus dem Ausland durch Legalisation")

Erforderliche Unterlagen

  • Original und Kopie des Dokumentes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll
  • Personalausweis oder Reisepass

Voraussetzungen

keine

Kosten

  • EUR 0,75 je angefangene Seite, mindestens EUR 10,00
  • bei Schriftstücken, die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind: EUR 1,50 je angefangene Seite, mindestens EUR 10,00
  • bei Abschriften und Kopien, die die Behörde selbst hergestellt hat: EUR 5,00 je Beglaubigung

Bei mehreren Kopien der gleichen Vorlage kann die Gebühr für die zweite und jede weitere Beglaubigung bis auf die Hälfte reduziert werden.

Verfahrensablauf

  • Kopieren Sie das zu beglaubigende Dokument.
  • Legen Sie die Kopie und das Original einer Behörde in Ihrer Nähe vor; zur Legitimation benötigen Sie zudem Ihren Personalausweis oder Reisepass.
  • Der oder die Bedienstete der Behörde vergleicht, ob Kopie und Original übereinstimmen und bestätigt das mit einem unter die Abschrift zu setzenden Beglaubigungsvermerk. Der Beglaubigungsvermerk wird mit dem Dienstsiegel und der Unterschrift des oder der zuständigen Bediensteten versehen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden