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Markscheiderin / Markscheider, Anerkennung als "andere Person" beantragen

Sachsen 99020032016000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99020032016000

Leistungsbezeichnung

Markscheiderin / Markscheider, Anerkennung als "andere Person" beantragen

Leistungsbezeichnung II

Markscheiderin / Markscheider, Anerkennung als "andere Person" beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Bestimmte Tätigkeiten sind nach Gesetz anerkannten Markscheidern vorbehalten. Wenn Sie eingeschränkt markscheiderisch tätig werden möchten, müssen Sie den Antrag auf Anerkennung als "andere Person" stellen.

Volltext

Anerkennung als andere Person nach § 13 nach Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)

Bestimmte Tätigkeiten sind nach Gesetz anerkannten Markscheidern vorbehalten. Wenn Sie eingeschränkt markscheiderisch tätig werden möchten, müssen Sie den Antrag auf Anerkennung als "andere Person" stellen.

Zu den Tätigkeiten, die nur von anerkannten Markscheiderinnen und Markscheidern durchgeführt werden dürfen, zählen beispielsweise

  • Führen des Risswerkes von Bergbaubetrieben
  • Erstellen von Lagerissen für das Bergwerkseigentum
  • Ermitteln eines neuen Einwirkungswinkels von untertägigen Bergbaubetrieben

Für die Führung von Risswerken, bei denen auf das Grubenbild verzichtet wird, können auf Antrag auch Personen mit einer abgeschlossenen markscheiderischen oder vermessungstechnischen Hochschulausbildung oder andere vermessungskundige Personen, die die unten genannten Voraussetzungen erfüllen, als "andere Person" (siehe "Rechtsgrundlage") anerkannt werden.

Wichtig! Die Anerkennung erfolgt einmalig durch ein Bundesland. Es ist lediglich notwendig, für jeden Bergbaubetrieb die Übernahme der Arbeiten der zuständigen Bergbehörde anzuzeigen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Erforderliche Unterlagen

  • Lebenslauf
  • Nachweise über den Abschluss der erforderlichen Ausbildungen (beispielsweise Zeugnisse oder Urkunden im Original oder als beglaubigte Kopien)
  • Nachweise über die Art und die Dauer der fachspezifischen beruflichen Tätigkeit nach dem berufsqualifizierenden Abschluss

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss

  • körperlich geeignet sein und es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen,
  • die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit nachweisen.

Diese Voraussetzungen kann der Antragsteller mit dem Nachweis einer mindestens dreijährigen fachspezifischen Berufstätigkeit in dem Bergbauzweig erbringen, für den er die Anerkennung beantragen will. Dazu zählen

  • eine in der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannte Abschlussprüfung in einer markscheiderischen oder vermessungstechnischen Fachrichtung an einer Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder Technikerschule,
  • eine als gleichwertig anerkannte Berufsqualifikation im Ausland oder
  • eine in anderer Weise als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung mit überdurchschnittlicher Fachkunde

Hinweis: Körperlich beziehungsweise geistig ungeeignet ist beispielsweise, wer wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer körperlichen oder geistigen Schwäche dauernd unfähig ist, die Tätigkeit einer Markscheiderin oder eines Markscheiders auszuüben.

Kosten

Verfahrenskosten: EUR 45,00 bis EUR 170,00

Achtung! Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und daher ein zusätzlicher Prüfaufwand entsteht, wird für den Zeitaufwand für die Prüfung eine zusätzliche Gebühr erhoben.

Verfahrensablauf

  • Die Anerkennung als "andere Person" müssen Sie schriftlich beantragen.
  • Der Antrag wird im Sächsischen Oberbergamt geprüft. Sofern Sie die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen einschließlich der erforderlichen fachlichen Kenntnisse nachweisen können (gegebenenfalls in einem persönlichen Gespräch im Sächsischen Oberbergamt) , kann die Anerkennung als andere Person für die Risswerkführung erfolgen.
  • Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid als Urkunde.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Führung des Risswerkes als anerkannte andere Person für einen Bergbaubetrieb setzt für diesen Betrieb die Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes voraus. (§ 12 MarkschBergV)

Rechtsbehelf

Widerspruch (Näheres im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden