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Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Abrufberechtigungen und Sperrungen festlegen

Sachsen 99102036063000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102036063000

Leistungsbezeichnung

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Abrufberechtigungen und Sperrungen festlegen

Leistungsbezeichnung II

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Abrufberechtigungen und Sperrungen festlegen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Im Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) können Sie gegenüber dem Finanzamt:

Volltext

Festlegung von Berechtigungen zum Abruf der elektronischen Lohnsteuermerkmale nach § 39e Einkommensteuergesetz (EStG)

Im Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) können Sie gegenüber dem Finanzamt:

  • einen oder mehrere Arbeitgeber* benennen, die zum Abruf Ihrer ELStAM berechtigt sind (Abrufberechtigung, "Positivliste"),
  • bestimmte Arbeitgeber von der Abrufberechtigung ausschließen (Abrufsperre, "Negativliste") oder
  • sämtliche Arbeitgeber vom Abruf ausschließen ("Vollsperrung")

Sie sind nicht verpflichtet, eine Festlegung zum ELStAM-Abruf zu treffen. Grundsätzlich werden Ihrem Arbeitgeber, nachdem er Sie mit Ihrem Geburtsdatum und Ihrer steuerlichen Identifikationsnummer angemeldet hat, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die ELStAM elektronisch zur Verfügung gestellt.

Hinweis: Sperrungen werden den Arbeitgebern mitgeteilt. Diese Arbeitgeber haben die Lohnsteuer dann nach Steuerklasse VI zu ermitteln.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Erforderliche Unterlagen

Formular "Anträge zu den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – ELStAM" (abrufbar unter Regionalisierung)

Voraussetzungen

   

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Abrufberechtigungen und Sperrungen Ihrer Elektronischen Lohnsteuermerkmale (ELStAM) beantragen Sie schriftlich (Formular) oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei Ihrem Finanzamt. Zum Papierformular gibt es auch eine elektronische Alternative: Anträge können ebenso im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ (www.elster.de) oder mit Angeboten anderer Softwarehersteller eingereicht werden.

In der Regel wird dem Antrag entsprochen. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, erteilt das Finanzamt einen Bescheid.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

gegebenenfalls Einspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden