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Prüfsachverständigen für Sicherheitstechnik nach Bundes-Immissionsschutzgesetz bekanntgeben

Sachsen 99063023000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063023000000

Leistungsbezeichnung

Prüfsachverständigen für Sicherheitstechnik nach Bundes-Immissionsschutzgesetz bekanntgeben

Leistungsbezeichnung II

Prüfsachverständigen für Sicherheitstechnik nach Bundes-Immissionsschutzgesetz bekanntgeben

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hat gegebenenfalls einen Sachverständigen mit der Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen zu beauftragen. Dieser Sachverständige muss von der zuständigen Stelle eines Landes bekannt gegeben sein.

Volltext

Bekanntgabe eines Sachverständigen* zur Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen sowie zu Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hat gegebenenfalls einen Sachverständigen mit der Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen zu beauftragen. Dieser Sachverständige muss von der zuständigen Stelle eines Landes bekannt gegeben sein.

Die Durchführung von Prüfungen kann dem Sachverständigen nur gestattet werden, wenn dieser die entsprechenden Anforderungen nach der 41. BImSchV erfüllt und dafür bekanntgegeben ist. Dazu zählen:

Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Stelle des Landes, in dem Sie als Antragsteller Ihren Geschäftssitz haben. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Hinweis: Sollte sich Ihr Geschäftssitz nicht im Inland befinden, ist das Land zuständig in dem Ihre Tätigkeit vorrangig ausgeübt werden soll.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (Original)
  • Nachweis zur Qualifikation (Zeugnisse, Fachkundenachweise) (Kopie)
  • Darstellung des beruflichen Werdegangs (Kopie)
  • Referenzen, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (Kopie)
  • Unterlagen zur Zuverlässigkeit (Kopie)
  • Unterlagen zur Unabhängigkeit (Kopie)
  • Erklärung zum Einsatz von Hilfspersonal (Original)
  • Nachweis der Geräteverfügbarkeit (Original)
  • Arbeitsproben (Kopie)
  • Bescheid über die Erstbekanntgabe in einem anderen Bundesland (Kopie)

Voraussetzungen

  • Die Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 29b BImSchG setzt einen vollständigen Antrag mit den erforderlichen Nachweisen voraus.
  • Das standardisierte Antragsformular kann unter www.resymesa.de runtergeladen (siehe –> Weitere Informationen) und ausgefüllt werden.
  • Hinsichtlich der notwendigen Angaben im Antrag als zwingende Voraussetzung für eine Bekanntgabe als Sachverständiger für sicherheitstechnische Prüfungen wird auf § 7ff in Verbindung mit Anlage 2 der 41. Verordnung zum BImSchG (41. BImSchV) verwiesen.

Kosten

EUR 150,00 bis EUR 1.500 (aufwandsabhängig)

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie Ihren Antrag auf Bekanntgabe als Prüfsachverständiger für Sicherheitstechnik bei der zuständigen Stelle. (siehe –> Formulare und weitere Angebote)
  • Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag und stellt gegebenenfalls Nachforderungen zur Nachreichung fehlender oder mangelhafter Unterlagen.
  • Die zuständige Stelle holt Stellungnahmen anderer Bekanntgabestellen ein.
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen die zuständige Stelle den Bescheid und die zu begleichende Rechnung zu.
  • Die Bekanntgabe wird im Internetauftritt des Recherchesystems "ReSyMeSa" (www.resymesa.de) veröffentlicht.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsdauer: 3 bis 4 Monate nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen

(Entscheidend für die Bearbeitungsdauer ist die Vollständigkeit des Antrags.)

Frist

Bekanntgabe in Sachsen: befristet auf 5 Jahre

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch (Näheres im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden