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Ingenieure, Berufsbezeichnung führen

Sachsen 99019003016000 Typ 6

Inhalt

Leistungsschlüssel

99019003016000

Leistungsbezeichnung

Ingenieure, Berufsbezeichnung führen

Leistungsbezeichnung II

Ingenieure, Berufsbezeichnung führen

Leistungstypisierung

Typ 6

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Die Berufsbezeichnung "Ingenieur / Ingenieurin" ist im Freistaat Sachsen geschützt. Sie darf nur von Personen verwendet werden, die die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Volltext

Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur / Ingenieurin" nach § 1 Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)

Die Berufsbezeichnung "Ingenieur / Ingenieurin" ist im Freistaat Sachsen geschützt. Sie darf nur von Personen verwendet werden, die die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Als "Ingenieurin" oder "Ingenieur" darf sich in der Regel ohne eine gesonderte Genehmigung nur bezeichnen, wer ein Studium mit bestimmten inhaltlichen Anforderungen an einer deutschen Hochschule oder Berufsakademie absolviert hat. 

Es bestehen keine Berufspflichten, und es gibt keine Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer.

Achtung! Sollten Sie die Berufsbezeichnung unberechtigt führen, ist die Ingenieurkammer Sachsen befugt, Ihnen dies zu untersagen. Beim unberechtigten Führen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Hinweise:

  • Besitzen Sie einen akademischen Titel (zum Beispiel Dipl.-Ing, Bachelor, Master etc.) sind Sie unabhängig vom Führen der oben genannten Berufsbezeichnung berechtigt, diesen Titel zu führen.
  • Bei einem akademischen Titel aufgrund einer ausländischen Ausbildungsbezeichnung führen Sie den Titel in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates unter Zusatz von Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, welche(r) die Ausbildungsbezeichnung verlieh.

Ausländische Ausbildungsabschlüsse

Verfügen Sie über einen geeigneten Studienabschluss oder eine geeignete Berufsqualifikation, den oder die Sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben haben, haben Sie im Freistaat Sachsen das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur / Ingenieurin" zu führen. Voraussetzung ist, dass Sie in einem besonderen Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sind.

Sie dürfen die Berufsbezeichnung auch führen, wenn sie nach dem Recht eines anderen Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland hierzu berechtigt sind.

Erforderliche Unterlagen

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Voraussetzungen

Zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur / Ingenieurin" sind Sie beispielsweise berechtigt bei:

  • erfolgreichem Abschluss eines mindestens 6-semestrigen Studiums (grundständiges Bachelorstudium oder Diplomstudium) auf Vollzeitbasis an einer deutschen Hochschule oder Berufsakademie in einer technischen-naturwissenschaftlichen Fachrichtung, die überwiegend von den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik (MINT-Fächer) geprägt ist
  • Master-Abschluss in einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung, sofern der überwiegende Teil der erforderlichen MINT-Fächer in dem grundständigen Studium vermittelt wurde
  • erfolgreichem Abschluss eines Betriebsführerlehrgangs einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule
  • Berechtigung zum Führen dieser Berufsbezeichnung nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland

Kosten

  • Grundgebühr: EUR 40,00
  • Anerkennungsgebühr: EUR 320,00

Verfahrensablauf

Wenn Sie über einen entsprechenden inländischen Ausbildungsnachweis verfügen, haben Sie das Recht, in Sachsen die Berufsbezeichnung "Ingenieur / Ingenieurin" zu führen. Es gibt kein Verfahren und keine Fristen.

Hinweis: Die Ingenieurkammer Sachsen kann bei Ausbildungsnachweisen der Bundesrepublik Deutschland auf Antrag eine Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung ausstellen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen eine Untersagung können Sie Klage einreichen, Einzelheiten entnehmen Sie dem Bescheid.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden