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Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie stellen

Sachsen 99013009088000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013009088000

Leistungsbezeichnung

Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie stellen

Leistungsbezeichnung II

Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie stellen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Lebt ein Kind bereits längere Zeit in einer Pflegefamilie und wollen die leiblichen Eltern das Kind von dort wegnehmen, können die Pflegeeltern beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Kindes in ihrer Familie stellen.

Volltext

Lebt ein Kind bereits längere Zeit in einer Pflegefamilie und wollen die leiblichen Eltern das Kind von dort wegnehmen, können die Pflegeeltern beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Kindes in ihrer Familie stellen.

Das Gericht muss dann prüfen, ob die Wegnahme von der Pflegefamilie für das Kind eine Kindeswohlgefährdung darstellt. Gleichzeitig muss auch die Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern eingeschätzt werden.

Erforderliche Unterlagen

Je nach individueller Fallkonstellation werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Die Fachkräfte im Jugendamt unterstützten die Pflegepersonen bei der Auswahl der Unterlagen.

Voraussetzungen

  • Das Pflegekind muss bereits seit einem längeren Zeitraum in Ihrer Familie leben, hat sich integriert und enge Beziehungen aufgebaut. Eine Rückkehr in die Familie der leiblichen Eltern würde die weitere Entwicklung des Kindes gefährden.
  • Die gerichtliche Entscheidung beruht in jedem Fall auf dem sogenannten "Kindeswohlprinzip". Die richterliche Entscheidung richtet sich also nicht nach den subjektiven Wünschen der Eltern oder Pflegeeltern. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass dem Kind durch einen Beziehungsabbruch kein nachhaltiger Schaden zugefügt wird.
  • Das Kindeswohl ist gegenüber dem Elternrecht vorrangig. Es gibt in der Rechtsprechung eine erkennbare Tendenz, dass bei Pflegeverhältnissen, die zwei oder mehr Jahre dauern, die Herausnahme eines Kindes aus der Pflegefamilie meist abgelehnt wird.

Hinweis: Der Richtwert "längerer Zeitraum" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einzelfallbezogen zu beurteilen ist. Maßgebliche Kriterien hierbei sind das Alter des Kindes und seine Vorgeschichte.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

  • Das Verfahren beginnt, wenn die Pflegeeltern einen Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Ebenso kann das Gericht von Amts wegen tätig werden. Sie sollten den Antrag rechtzeitig stellen, bevor möglicherweise Fakten für eine Rückführung geschaffen werden.
  • Parallel können Sie einen Eilantrag "auf Erlass einer vorläufigen Anordnung des Verbleibs" stellen. Damit verhindern Sie, dass die leiblichen Eltern oder der Vormund aufgrund des Aufenthaltsbestimmungsrechts möglicherweise Tatsachen schaffen, die nicht dem Wohl des Kindes entsprechen. Durch die vorläufige Anordnung ist der Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie bis zur Entscheidung gesichert.
  • Bis zum Abschluss des Verfahrens kann eine geraume Zeit vergehen, gerade wenn zusätzlich ein Gutachten angefertigt wird. Es darf jedoch nicht zu einer einstweiligen Herausnahme des Kindes kommen, bei der erst im Nachhinein geprüft wird, ob dies für das Kind förderlich ist.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Wenn Sie sich als Pflegeeltern damit konfrontiert sehen, dass Ihr Pflegekind in naher Zukunft aus Ihrer Familie herausgenommen werden könnte, ist es wichtig, dass Sie möglichst früh rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Beschwerde (Näheres im Gerichtsbeschluss)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden