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Sachverständige für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), Beleihung beantragen

Sachsen 99050024108000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050024108000

Leistungsbezeichnung

Sachverständige für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), Beleihung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Sachverständige für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), Beleihung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Im Rahmen von Genehmigungsverfahren haben Behörden im Freistaat Sachsen die Möglichkeit, Beliehene Sachverständige mit Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) zu beauftragen. Die Beleihung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Stelle.

Volltext

Antrag auf Beleihung als Sachverständiger für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach § 6 SächsUVPG

Im Rahmen von Genehmigungsverfahren haben Behörden im Freistaat Sachsen die Möglichkeit, Beliehene Sachverständige mit Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) zu beauftragen. Die Beleihung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Stelle.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst im Wesentlichen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines geplanten Vorhabens auf bestimmte Schutzgüter wie zum Beispiel

  • Menschen,
  • Tiere,
  • Pflanzen,
  • Boden,
  • Wasser,
  • Luft,
  • Klima und
  • Landschaft.

Dabei handelt es sich nicht um ein eigenständiges Prüfungsverfahren, sondern um einen Bestandteil des Genehmigungsverfahrens betreffend ein bestimmtes Vorhaben. Zuständig für die UVP ist daher die Behörde, die das jeweilige Genehmigungsverfahren durchführt.

Mit Inkrafttreten des Sächsischen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (SächsUVPG) wurde den zuständigen Stellen die Möglichkeit eröffnet, die UVP von Sachverständigen durchführen zu lassen. Der Sachverständige bedarf zuvor der Beleihung durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsschreiben (Original)
  • Dokumente und Nachweise

Über Details zu den erforderlichen Unterlagen informiert Sie die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

  • Deutsche Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates bzw. eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
  • Nachweis der erforderlichen Fachkunde, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit
      • zugelassene Umweltgutachter- oder Umweltorganisationen nach §§ 9, 10 Umweltauditgesetz (UAG) und
      • öffentlich bestellte Sachverständige nach § 36 Gewerbeordnung (GewO)

Es bedarf keiner weiteren Prüfung für diejenigen Vorhaben nach Anlage 1 zum SächsUVPG, für die sie zugelassen oder bestellt sind (vergl. § 6 Abs. 1 Satz 3 SächsUVPG).

Kosten

Gebührenrahmen: EUR 345,00 bis EUR 10.110,00

Verfahrensablauf

  1. Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen schriftlich den Antragseingang und fordert die notwendigen Unterlagen an.
  2. Reichen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
  3. Über das Ergebnis der Antragsprüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
  4. Die Beleihung erfolgt in einem förmlichen Akt.
  5. Die Beliehenen werden beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie in einem öffentlichen Verzeichnis geführt.

Hinweis: Für Fragen oder Hilfe bei der Antragstellung wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

  • Antragsbearbeitung: bis zu 6 Monate

Die Beleihung gilt als erteilt, falls keine Fristverlängerung erfolgt.

Frist

  • Beleihung: befristet auf 5 Jahre
  • Antrag auf Verlängerung: mindestens 6 Monate vor Ablauf der im Bescheid festgelegten Frist
  • Rücknahme und Widerruf der Beleihung: es gilt §17 des Umweltauditgesetzes

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch (Näheres im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden