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Schulpsychologische Beratung in Anspruch nehmen

Sachsen 99088024078000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088024078000

Leistungsbezeichnung

Schulpsychologische Beratung in Anspruch nehmen

Leistungsbezeichnung II

Schulpsychologische Beratung in Anspruch nehmen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Neben den Beratungs- und Hilfsangeboten der Schule können Sie als Schüler* oder Eltern auch die schulpsychologische Beratung der Standorte des Landesamtes für Schule und Bildung in Anspruch nehmen. Hier erhalten Sie Unterstützung bei allen Fragen und Problemen bezüglich der Erziehung, des Lernens und des Verhaltens sowie Hilfen bei der Lebensbewältigung der Schüler.

Volltext

Neben den Beratungs- und Hilfsangeboten der Schule können Sie als Schüler* oder Eltern auch die schulpsychologische Beratung der Standorte des Landesamtes für Schule und Bildung in Anspruch nehmen. Hier erhalten Sie Unterstützung bei allen Fragen und Problemen bezüglich der Erziehung, des Lernens und des Verhaltens sowie Hilfen bei der Lebensbewältigung der Schüler.

Die schulpsychologische Beratung steht auch den Schulaufsichtsbehörden, den Schulleitungen und den Lehrern zur Verfügung.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Erforderliche Unterlagen

          

Voraussetzungen

Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen werden grundsätzlich nicht ohne das Einverständnis der Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) beziehungsweise der Schülerin oder des Schülers tätig.

  • Schüler ist jünger als 14 Jahre: Einverständnis der Sorgeberechtigten
  • Schüler ist 14 Jahre oder älter, aber noch nicht volljährig: Einverständnis der Sorgeberechtigten und des Schülers
  • Schüler ist volljährig: Einverständnis des Schülers

Minderjährige können sich auch ohne Zustimmung ihrer Eltern oder Sorgeberechtigten an die Schulpsychologen wenden und eine erste Beratung in Anspruch nehmen. Für weitere Gespräche oder Maßnahmen müssen die Sorgeberechtigten dann allerdings ihr Einverständnis schriftlich erklären. In Ausnahmefällen, in denen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Unterrichtung der Sorgeberechtigten das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Schülers gefährden würde, können weitere Gespräche auch ohne Einverständniserklärung der Eltern geführt werden.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich telefonisch oder schriftlich an das Referat 31, Schulpsychologie des für Ihren Schulbezirk zuständigen Landesamtes für Schule und Bildung (–> zuständige Stelle).

Sie können auch Lehrkräfte, Beratungslehrer, die Schulleitung oder die Mitarbeiter der Standorte um Terminvermittlung und Unterstützung bitten.

  • Vereinbarung zum vertraulichen Gespräch
  • Gespräch nur zwischen Schüler und Schulpsychologen, bei Bedarf und mit Einverständnis können Lehrer, die Schulleitung oder Mitarbeiter der Standorte hinzu gezogen werden
  • Beratung kann auch psychodiagnostische Untersuchungen, beispielsweise zur Wahrnehmung, Konzentration, Merkfähigkeit, Intelligenz und zur Ausprägung von Persönlichkeitsmerkmalen beinhalten.
  • im Anschluss gemeinsame Beratung über Lösungsmöglichkeiten und weitere Schritte ggf. Weiterbehandlung durch Arzt oder Therapeuten

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden