Ehrenamtliches Richteramt beim Arbeitsgericht übernehmen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Artikel 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG) – Unabhängigkeit der Richter
- §§ 20 bis 31 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- §§ 37 bis 39, 46 Abs. 2 ArbGG
- §§ 41 bis 48 Zivilprozessordnung (ZPO)
- §§ 44, 44a, 44b Deutsches Richtergesetz (DRiG) – Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters
- § 45 DRiG – Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters
- §§ 15 bis 18 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter* an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Ehrenamtliche Richter für die Arbeitsgerichte werden alle fünf Jahre gewählt.
Die ehrenamtlichen Richter sollen die in ihrem täglichen beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Verhandlungen und die gemeinsame Beratung einbringen und damit sie die stärker juristisch geprägte Sichtweise der Berufsrichter sinnvoll ergänzen.
Ehrenamtliche Richter sind wie die Berufsrichter nur dem Gesetz unterworfen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung dieselben Rechte und dieselbe Verantwortung wie die Berufsrichter. Sie unterliegen bei der Rechtsfindung keinen Aufträgen oder Weisungen und sind zu absoluter Neutralität verpflichtet.
Hinweis: Ehrenamtliche Richter dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht beschränkt oder benachteiligt werden. Gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber besteht ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht jedoch nicht.
Die Arbeitsgerichte entscheiden in allen Instanzen in der Besetzung mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Welche Unterlagen erforderlich sind, wird Ihnen im Laufe des Verfahrens mitgeteilt.
- deutsche Staatsangehörigkeit
- Vollendung des 25. Lebensjahres
für die Tätigkeit am Landesarbeitsgericht:
- Vollendung des 30. Lebensjahres
- mindestens fünfjährige Tätigkeit als ehrenamtliche Richter eines Gerichts für Arbeitssachen
- Wohnsitz oder Tätigkeit im Bezirk des jeweiligen Arbeitsgerichts
Ehrenamtliche Richter aus dem Kreis Arbeitnehmer müssen in einem Arbeitsverhältnis stehen oder arbeitslos sein. Ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber müssen tatsächlich Arbeitnehmer beschäftigen (Ausnahme: Saisonbetriebe). Auch Betriebsleiter, Geschäftsführer und Personalleiter können zu ehrenamtlichen Richtern für Arbeitgeber berufen werden, sofern sie zur Einstellung von Arbeitnehmern in dem Betrieb berechtigt sind.
Ausgeschlossen vom ehrenamtlichen Richteramt beim Arbeitsgericht ist, wer
- infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann,
- wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist oder
- das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
Die ehrenamtlichen Arbeitsrichter werden vom Präsidenten des Landesarbeitsgerichts jeweils auf fünf Jahre aus einer Vorschlagsliste gewählt, die von den vorschlagsberechtigten Organisationen und Körperschaften erstellt wird.
Vorschlagsberechtigt sind Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung wie beispielsweise Gewerkschaften, selbstständige Arbeitnehmervereinigungen, Körperschaften und Arbeitgebervereinigungen.
Die so berufenen ehrenamtlichen Richter werden im Rahmen der Geschäftsverteilung vom Präsidium des Gerichts einer oder mehreren Kammern des jeweiligen Gerichts zugeteilt. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres erstellt die Vorsitzende oder der Vorsitzende eine Liste der ehrenamtlichen Richter, in deren Reihenfolge diese dann zu Sitzungen herangezogen werden.
Vor der ersten Amtshandlung werden die ehrenamtlichen Richter durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kammer vereidigt.
Hinweis: Eine mehrmalige Wiederberufung ist möglich.
Ehrenamtliche Arbeitsrichter sind grundsätzlich zur Übernahme des Amtes verpflichtet.
Die Berufung in dieses Amt kann nur ausnahmsweise abgelehnt werden. Dazu sind berechtigt:
- Personen, die das 65. Lebensjahr erreicht haben beziehungsweise, soweit deren Regelaltersgrenze höher ist, sie diese erreicht haben.
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.
- Personen, die bereits in den zwei Amtsperioden (zehn Jahre lang) vor der Berufung als ehrenamtlicher Richter bei einem Arbeitsgericht tätig gewesen sind.
- Personen, die durch eine ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen sind, dass eine Übernahme des Amtes für sie unzumutbar wäre.
- Personen, die glaubhaft machen können, dass die Ausübung des Amtes aufgrund wichtiger Gründe (insbesondere die Fürsorge für ihre Familie) in besonderem Maße erschwert ist.
Finanzielle Entschädigung
Die ehrenamtlichen Richter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Diese umfasst:
- Fahrtkostenersatz
- Entschädigung für Aufwand
- Ersatz für sonstige Aufwendungen
- Entschädigung für Zeitversäumnis
- Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
- Entschädigung für Verdienstausfall
Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes in einzelnen Verfahren
Ehrenamtliche Richter sind von der Ausübung des Richteramtes in einzelnen Verfahren ausgeschlossen, wenn sie
- selbst im Verfahren beteiligt sind,
- Ehegatte (auch geschieden), Lebenspartner einer Partei sind oder mit ihr bis zu einem bestimmten Grad verwandt sind,
- Prozessbevollmächtigte, Beistand beziehungsweise gesetzliche Vertreter einer Partei sind,
- als Zeuge beziehungsweise Sachverständige oder Sachverständiger einvernommen worden sind oder
- beim Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben.
Achtung! Sind Ihnen Gründe bekannt, die gegen Ihren Einsatz als ehrenamtlicher Richter in einem bestimmten Verfahren sprechen, müssen Sie dies dem Gericht unverzüglich anzeigen.