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Ehrenamtliches Richteramt beim Sozialgericht übernehmen

Sachsen 99030003061000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99030003061000

Leistungsbezeichnung

Ehrenamtliches Richteramt beim Sozialgericht übernehmen

Leistungsbezeichnung II

Ehrenamtliches Richteramt beim Sozialgericht übernehmen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter* an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Ehrenamtliche Richter für die Sozialgerichte werden alle fünf Jahre berufen.

Volltext

Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter* an der Rechtsprechung ist ein wesentliches Element deutscher Gerichtsbarkeit. Ihr kommt als praktische Umsetzung des Demokratieprinzips große Bedeutung zu. Ehrenamtliche Richter für die Sozialgerichte werden alle fünf Jahre berufen.

Die ehrenamtlichen Richter sollen die in ihrem täglichen beruflichen und sozialen Umfeld gewonnenen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen in die Verhandlungen und die gemeinsame Beratung einbringen und damit die stärker juristisch geprägte Sichtweise der Berufsrichter sinnvoll ergänzen.

Ehrenamtliche Richter sind wie die Berufsrichter nur dem Gesetz unterworfen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung dieselben Rechte und dieselbe Verantwortung wie die Berufsrichter. Sie unterliegen bei der Rechtsfindung keinen Aufträgen oder Weisungen und sind zu absoluter Neutralität verpflichtet.

Hinweis: Ehrenamtliche Richter dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht beschränkt oder benachteiligt werden. Gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber besteht ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht jedoch nicht.

In der Sächsischen Sozialgerichtsbarkeit wirken ehrenamtliche Richter an den Sozialgerichten in Chemnitz, Dresden und Leipzig sowie am Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz mit. Ehrenamtliche Richter sind nicht beteiligt an Einzelrichterentscheidungen, an Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden. Darüber hinaus wirken ehrenamtliche Richter bei Entscheidungen des Bundessozialgerichts (Sitz in Kassel) mit.

Die Sozialgerichte sind zuständig für Sozialrechtsstreitigkeiten. Die Kammern der Sozialgerichte entscheiden grundsätzlich in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die Entscheidungen des Landessozialgerichts werden durch Senate getroffen, die jeweils mit drei Berufsrichtern sowie mit zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sind. In gleicher Weise setzen sich auch die Senate beim Bundessozialgericht zusammen.

Die Besetzung der Kammern und Senate mit ehrenamtlichen Richtern erfolgt folgendermaßen:

  • Angelegenheiten der Sozialversicherung:
    je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
  • Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Arbeitsförderung:
    ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer und der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber
  • Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes:
    ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte
  • Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts:
    je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des SGB IX und der Versicherten
  • Angelegenheiten des Vertragsarztrechts:
    ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und ein weiterer ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richter gebildet. Dieser Ausschuss ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Kammern und vor Aufstellung der Listen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen anzuhören.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Erforderliche Unterlagen

 

Voraussetzungen

  • deutsche Staatsangehörigkeit
  • Vollendung des 25. Lebensjahres

für die Tätigkeit am Landes- bzw. am Bundessozialgericht:

  • Vollendung des 30. Lebensjahres (Bundessozialgericht: 35. Lebensjahr)
  • mindestens fünfjährige Tätigkeit als ehrenamtliche Richter an einem im Rechtszug nachgeordneten Gericht
  • Wohn- oder Beschäftigungsort im Bezirk des jeweiligen Sozialgerichts

Hinweis: Ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Arbeitnehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist oder nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben eine Rente aus eigener Versicherung bezieht.

Ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber können sein:

  • Personen, die regelmäßig mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; es ist allerdings kein Hinderungsgrund, wenn die Person vorübergehend oder zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigt
  • bei Betrieben einer juristischen Person oder Personengesamtheit: Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder Personengesamtheit berufen sind
  • Beamte sowie Angestellte des Bundes nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Bundesbehörde
  • Beamte sowie Angestellte der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie bei anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Landesbehörde
  • Personen, denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist, sowie leitende Angestellte
  • Mitglieder und Angestellte von Arbeitgebervereinigungen sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen solcher Vereinigungen, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.

Hinweis: Wer die Voraussetzung zur Berufung als ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber erfüllt, kann nur ehrenamtlicher Richter aus dem Arbeitgeberkreis sein, auch wenn diese Person zugleich Arbeitnehmer ist.

Von dem Amt ausgeschlossen ist, wer

  • infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
  • wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Berufung erfolgt alle fünf Jahre aufgrund von Vorschlagslisten, die von unterschiedlichen Einrichtungen erstellt werden, je nachdem, für welche Spruchkörper ehrenamtliche Richter zu berufen sind.

Eine wiederholte Berufung ist zulässig.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Amtsperiode: fünf Jahre

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Der ehrenamtliche Richter ist grundsätzlich zur Übernahme des Amtes verpflichtet. Die Übernahme des ehrenamtlichen Sozialrichteramtes kann ablehnen, wer

  • die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,
  • in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen ist,
  • durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, dass ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
  • aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
  • glaubhaft macht, dass wichtige Gründe ihm die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.

Hinweis: Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

Finanzielle Entschädigung

Die ehrenamtlichen Richter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Diese umfasst:

  • Fahrtkostenersatz
  • Entschädigung für Aufwand
  • Ersatz für sonstige Aufwendungen
  • Entschädigung für Zeitversäumnis
  • Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
  • Entschädigung für Verdienstausfall

Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes in einzelnen Verfahren

Ehrenamtliche Richter sind von der Ausübung des Richteramtes in einzelnen Verfahren ausgeschlossen, wenn sie

  • selbst im Verfahren beteiligt sind,
  • Ehegattin oder Ehegatte (auch geschieden), Lebenspartnerin oder Lebenspartner eines Beteiligten sind oder mit ihm bis zu einem bestimmten Grad verwandt sind,
  • Prozessbevollmächtigte beziehungsweise gesetzliche Vertreter eines Beteiligten sind,
  • als Zeuge beziehungsweise Sachverständiger einvernommen worden sind oder
  • beim Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben.

Achtung! Sind Ihnen Gründe bekannt, die gegen Ihren Einsatz als ehrenamtlicher Richter in einem bestimmten Verfahren sprechen, müssen Sie dies dem Gericht unverzüglich anzeigen.

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden