Grunderwerbsteuer zahlen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) – Erwerbsvorgänge
- §§ 8 und 9 GrEStG – Bemessungsgrundlage
- § 11 GrEStG – Steuersatz, Abrundung
- § 15 GrEStG – Fälligkeit der Steuer
Wenn Sie ein Grundstück erwerben (zum Beispiel durch Kauf, Tausch oder Zwangsversteigerung), müssen Sie Grunderwerbsteuer zahlen. Sie beträgt in Sachsen 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, welche der Gegenleistung des Grundstückserwerbers entspricht.
Bei einem Kauf ist dies der Kaufpreis, aber auch andere Leistungen, wie zum Beispiel die Übernahme von auf dem Grundstück ruhenden Hypotheken, zählen hierzu. Wenn zusammen mit dem Grundstückskauf die Errichtung eines Hauses vereinbart wurde, können auch die Baukosten für die Errichtung zur Bemessungsgrundlage hinzukommen.
Veräußerungsanzeige (siehe Amt24-Leistung "Grundstücksbezogene Vorgänge beim Finanzamt anzeigen")
Grundstücksgeschäfte (zum Beispiel Kaufverträge und Tauschverträge) müssen in aller Regel notariell beurkundet werden. Nach Abschluss des Geschäfts informiert die Notarin oder der Notar das Finanzamt. Dieses setzt dann die zu zahlende Grunderwerbsteuer fest und schickt Ihnen den Steuerbescheid.
Zahlungsfrist: im Steuerbescheid festgelegt (in der Regel innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids)