Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Marke löschen (auf Antrag des Markeninhabers)

Sachsen 99081001064000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99081001064000

Leistungsbezeichnung

Marke löschen (auf Antrag des Markeninhabers)

Leistungsbezeichnung II

Marke löschen (auf Antrag des Markeninhabers)

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Als Markeninhaber können Sie die Löschung Ihrer Marken beantragen, zum Beispiel wenn Sie diese nicht mehr weiter wirtschaftlich verwerten wollen.

Volltext

Antrag auf Löschung einer Marke wegen Verzicht nach § 48 Markengesetz (MarkenG)

Als Markeninhaber können Sie die Löschung Ihrer Marken beantragen, zum Beispiel wenn Sie diese nicht mehr weiter wirtschaftlich verwerten wollen.

Sie können eine Marke auch nur teilweise löschen lassen – also nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist. Für die restlichen Waren oder Dienstleistungen ist die Marke nach dem Löschungsverfahren weiter nutzbar.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular (Formulare & Online-Dienste)

Voraussetzungen

Sie möchten auf eine oder mehrere Ihrer eingetragenen Marken verzichten.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

  • Erklären Sie gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) schriftlich, dass Sie auf die betreffende Marke verzichten.
  • Verwenden Sie den dafür vorgesehenen Vordruck

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Eine Marke kann auch auf Antrag Dritter gelöscht werden – der Einspruch vonseiten Dritter ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung möglich.

Außerdem ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in besonderen Fällen berechtigt, eine Marke von Amts wegen löschen zu lassen (Beispiel: Es bestehen absolute Schutzhindernisse).

Rechtsbehelf

­

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden