Marke löschen (auf Antrag des Markeninhabers)
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- § 48 Markengesetz (MarkenG)
Als Markeninhaber können Sie die Löschung Ihrer Marken beantragen, zum Beispiel wenn Sie diese nicht mehr weiter wirtschaftlich verwerten wollen.
Antrag auf Löschung einer Marke wegen Verzicht nach § 48 Markengesetz (MarkenG)
Als Markeninhaber können Sie die Löschung Ihrer Marken beantragen, zum Beispiel wenn Sie diese nicht mehr weiter wirtschaftlich verwerten wollen.
Sie können eine Marke auch nur teilweise löschen lassen – also nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist. Für die restlichen Waren oder Dienstleistungen ist die Marke nach dem Löschungsverfahren weiter nutzbar.
- Erklären Sie gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) schriftlich, dass Sie auf die betreffende Marke verzichten.
- Verwenden Sie den dafür vorgesehenen Vordruck
Eine Marke kann auch auf Antrag Dritter gelöscht werden – der Einspruch vonseiten Dritter ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung möglich.
Außerdem ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in besonderen Fällen berechtigt, eine Marke von Amts wegen löschen zu lassen (Beispiel: Es bestehen absolute Schutzhindernisse).