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Unterhalt nach der Scheidung geltend machen

Sachsen 99046011002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046011002000

Leistungsbezeichnung

Unterhalt nach der Scheidung geltend machen

Leistungsbezeichnung II

Unterhalt nach der Scheidung geltend machen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

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Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Vermag ein Ehepartner* nach der Scheidung mit den eigenen Einkünften und dem eigenen Vermögen nicht für sich selbst zu sorgen, kann diese Person von der anderen Unterhalt beanspruchen.

Volltext

Antrag auf nachehelichen Unterhalt nach §§ 1569 bis 1586b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vermag ein Ehepartner* nach der Scheidung mit den eigenen Einkünften und dem eigenen Vermögen nicht für sich selbst zu sorgen, kann diese Person von der anderen Unterhalt beanspruchen.

Das kommt insbesondere in Betracht bei Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit, wegen einer Ausbildung, wenn das eigene Einkommen und Vermögen zu gering ist oder aus anderen schwerwiegenden Gründen.

Alleinerziehende Elternteile haben generell bis zu drei Jahre nach der Geburt Anspruch auf einen sogenannten Betreuungsunterhalt. Der Zeitraum kann sich im Einzelfall auch verlängern, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Kommt es zu keiner einvernehmlichen Vereinbarung über Höhe und Zahlungsweise, entscheidet darüber das Familiengericht.

Der nacheheliche Unterhalt wird in der Regel im Zuge des Scheidungsverfahrens (Verbundverfahren) festgelegt. Er kann aber auch noch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens geltend gemacht oder abgeändert werden.

Hinweis: Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend, denn rückwirkend steht Ihnen Unterhalt nur unter bestimmten Voraussetzungen zu.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Erforderliche Unterlagen

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens: insbesondere Nachweise über Einkommen und Vermögen

Hinweis: Das Gericht fordert die nötigen Unterlagen im Einzelnen an.

Voraussetzungen

  • Bedürftigkeit: Der unterhaltsbedürftige Ehepartner kann nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen.
  • Leistungsfähigkeit: Der andere Ehepartner ist in der Lage, aus seinem Einkommen und Vermögen zum Unterhalt des bedürftigen Partners beizutragen

Die Unterhaltspflicht kann sich daraus ergeben, dass der Ehepartner

  • ein Kind zu betreuen hat und deshalb keiner Arbeit nachkommen kann (Betreuungsunterhalt),
  • für eine Erwerbstätigkeit zu alt ist (Unterhalt wegen Alters),
  • krank ist (Unterhalt wegen Krankheit),
  • keine Arbeit findet (Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit),
  • zwar eine Arbeitsstelle hat, aber zu wenig verdient (Aufstockungsunterhalt)
  • eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung durchläuft oder
  • aus sonstigen schwerwiegenden Gründen Unterhalt verlangen kann (Billigkeitsunterhalt).

Kosten

  • Gerichts- und Anwaltsgebühren (abhängig vom Verfahrenswert, den das Gericht festsetzt)

Tipp: Zahlungserlass und -erleichterungen sind im Rahmen des Prozesskostenvorschusses und der Prozesskostenhilfe möglich.

Verfahrensablauf

Antrag auf Unterhalt

Den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt machen Sie mit einem Unterhaltsantrag gerichtlich geltend. Sie müssen sich im Unterhaltsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der den Antrag beim zuständigen Gericht einreicht. Solange das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auch im Verbund mit der Scheidung geltend gemacht werden, wenn der Antrag spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird.

Das Familiengericht wägt zur Entscheidung unter anderem folgende Kriterien ab:

  • eheliche Lebensverhältnisse, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse,
  • Bedürftigkeit (Einkommen und Zahlungsverpflichtungen des Ehepartners, der Unterhalt begehrt, Verpflichtung zu eigener Erwerbstätigkeit),
  • Leistungsfähigkeit des Ehepartners, der Unterhalt zahlen soll.

Nachträgliche Anpassung

Sollten sich die Einkommensverhältnisse der unterhaltspflichtigen oder der unterhaltsberechtigten Person in einer Ehe wesentlich ändern (dies wird in der Regel bei Veränderungen von ungefähr zehn Prozent nach oben oder unten angenommen), können Sie die Unterhaltszahlung anpassen lassen. Stellen Sie einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht.

Tipp: Zur Ermittlung des Anspruchs bietet das Oberlandesgericht Dresden eine Orientierungshilfe in den aktuellen Unterhaltsleitlinien.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Gegen einen Beschluss über nachehelichen Unterhalt kann innerhalb eines Monats Beschwerde beim Oberlandesgericht eingereicht werden. Auch im Unterhaltsverfahren vor dem Oberlandesgericht müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Antrag beim Familiengericht auf nachehelichen Unterhalt

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden