Markscheiderische Tätigkeit anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 64 Absatz 1 Satz 2 Bundesberggesetz (BBergG) – Markscheider
- § 14 Nummer 1a Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung – MarkschBergV) – Anzeigen, Aufzeichnungen
Anzeigen nach § 14 nach Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)
Die Übernahme markscheiderischer Arbeiten durch anerkannte Markscheiderinnen und Markscheider oder anerkannte "andere Personen" im Sinne von § 64 Absatz 1 Satz 2 Bundesberggesetz muss der Bergbehörde angezeigt werden.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
gegebenenfalls Protokoll (Kopie) über die Übernahme von markscheiderischen Dokumenten und Dateien
Die Anzeige müssen Sie unter Angabe des jeweilige Bergbaubetriebes formlos schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) oder persönlich zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle einbringen.