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Bauvorlageberechtigter Ingenieur, Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens bei der Ingenieurkammer Sachsen

Sachsen 99012090016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012090016000

Leistungsbezeichnung

Bauvorlageberechtigter Ingenieur, Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens bei der Ingenieurkammer Sachsen

Leistungsbezeichnung II

Bauvorlageberechtigter Ingenieur, Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens bei der Ingenieurkammer Sachsen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Anzeige nach § 65 Absatz 4 Sächsische Bauordnung (SächsBO)

Volltext

Anzeige nach § 65 Absatz 4 Sächsische Bauordnung (SächsBO)

Personen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 2 Nr. 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie:

  • eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  • dafür dem Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter vorher der Ingenieurkammer Sachsen anzuzeigen.

Die Ingenieurkammer Sachsen hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. § 71a VwVfG findet Anwendung.

Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz als zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind, ohne im Sinne des § 66 Absatz 2 vergleichbar zu sein, sind qualifizierte Brandschutzplaner, wenn ihnen die Ingenieurkammer Sachsen bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des § 66 Absatz 2 erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Anzeigen und Bescheinigungen nach § 66 Absatz 2 Satz 6 in Verbindung mit § 65 Absatz 5 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine weitere Eintragung in die von der Ingenieurkammer Sachsen geführten Verzeichnisse erfolgt nicht.

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
  • Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als qualifizierter Brandschutzplaner mindestens die Voraussetzungen des § 66 Absatz 2 erfüllen mussten.

Welche weiteren Unterlagen Sie noch mit Ihrem Antrag einreichen müssen, erfahren Sie bei der Ingenieurkammer Sachsen.

Voraussetzungen

­

Kosten

gemäß Gebührenordnung der Ingenieurkammer Sachsen

Verfahrensablauf

  • Die Anzeige erfolgt schriftlich und formlos.
  • Die Anerkennungsbehörde bestätigt auf Antrag, dass die Anzeige erfolgt ist.
  • Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn oben genannte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden