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Lebenspartnerschaftsurkunde anfordern

Sachsen 99079003012000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99079003012000

Leistungsbezeichnung

Lebenspartnerschaftsurkunde anfordern

Leistungsbezeichnung II

Lebenspartnerschaftsurkunde anfordern

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Als Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) erhalten Sie eine Lebenspartnerschaftsurkunde. Benötigen Sie später weitere Urkunden (zum Beispiel in Rentenangelegenheiten), stellt Ihnen das Standesamt auf Antrag jederzeit zusätzliche Exemplare aus.

Volltext

Antrag auf Ausstellung von Personenstandsurkunden nach § 55 Personenstandsgesetz / PStG, Lebenspartnerschafts­urkunde

Als Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) erhalten Sie eine Lebenspartnerschaftsurkunde. Benötigen Sie später weitere Urkunden (zum Beispiel in Rentenangelegenheiten), stellt Ihnen das Standesamt auf Antrag jederzeit zusätzliche Exemplare aus.

Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft

Im Ausland begründete Lebenspartnerschaften können in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister eingetragen werden. Das betreffende Standesamt stellt Ihnen dann auf Antrag Lebenspartnerschaftsurkunden aus.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung beglaubigte Kopie)
  • bei Abholung durch einen Vertreter oder Vertreterin: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Ausweis (Original oder beglaubigte Kopie) und der eigene Ausweis
  • gegebenenfalls: Nachweis des rechtlichen Interesses

Voraussetzungen

Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Lebenspartnerschaftsurkunden können daher nur ausgestellt werden

  • für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht

sowie deren

  • Ehepartner oder Ehepartnerin,
  • Lebenspartner oder Lebenspartnerin (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes),
  • Vorfahren und Abkömmlinge.

Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Geschwister, Tanten und Onkel, erhalten eine Lebenspartnerschaftsurkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel mit einem Schreiben des Nachlassgerichts, einem gerichtlichen Urteil oder einem vollstreckbarem Titel).

Kosten

  • Lebenspartnerschaftsurkunde (erstes Exemplar): EUR 15,00
  • bei gleichzeitiger Bestellung weiterer Exemplare: je EUR 7,00

Verfahrensablauf

Beantragung vor Ort im zuständigen Standesamt

  • Suchen Sie das zuständige Standesamt auf:
  • Zur Legitimation legen Sie Ihren Personalausweis oder Pass vor.
  • Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt. 

Tipp: Eine Person Ihres Vertrauens kann die Urkunde für Sie beantragen und abholen, Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht den eigenen und auch Ihren Personalausweis oder Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie) vor.

Beantragung ohne persönliches Erscheinen im Standesamt

  • Setzen Sie sich mit dem zuständigen Standesamt in Verbindung mit der Bitte, Ihnen eine Lebenspartnerschaftsurkunde auszufertigen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
  • Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
    • Name, Vorname
    • Geburtsdatum und -ort
    • Datum der Begründung der Lebenspartnerschaft
    • Angaben zum Lebenspartner / zur Lebenspartnerin
    • wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
  • Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei.
  • Sollten weitere Nachweise erforderlich sein, setzt sich das Standesamt mit Ihnen in Verbindung.
  • Den Gebührenbescheid oder eine Zahlungsaufforderung erhalten Sie entweder vorab oder mit Zusendung der Urkunde.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Personenstandsregister werden nur befristet in der Urkundenstelle geführt:

  • Geburtenregister: 110 Jahre
  • Eheregister: 80 Jahre
  • Lebenspartnerschaftsregister: 80 Jahre
  • Sterberegister: 30 Jahre

Nach Fristablauf werden die Personenstandsregisteran das Gemeinde- beziehungsweise Stadtarchiv abgegeben. Anforderungen für Urkunden, die sich im Archiv befinden, werden automatisch dorthin weitergeleitet. Eine Abgabenachricht erfolgt nicht.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Örtliche Besonderheiten: keine

Rechtsbehelf

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Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden