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Datenschutz - Daten berichtigen lassen

Sachsen 99064002062000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99064002062000

Leistungsbezeichnung

Datenschutz - Daten berichtigen lassen

Leistungsbezeichnung II

Datenschutz - Daten berichtigen lassen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Sie meinen, dass eine öffentliche Stelle unrichtige Daten über Sie gespeichert hat? Dann können Sie bei der öffentlichen Stelle in aller Regel die Berichtigung dieser unrichtigen Daten beantragen.

Volltext

Sie meinen, dass eine öffentliche Stelle unrichtige Daten über Sie gespeichert hat? Dann können Sie bei der öffentlichen Stelle in aller Regel die Berichtigung dieser unrichtigen Daten beantragen.

Bei automatisiert gespeicherten Daten können unrichtige Daten häufig einfach "überschrieben" werden. Es gibt allerdings Fälle, in denen dokumentiert werden muss, dass und wann die unrichtigen Daten korrigiert wurden. Sollen Daten in Akten berichtigt werden, erfolgt ein sogenannter "Berichtigungsvermerk". Das bedeutet: Die öffentliche Stelle trägt ein, dass die in der Akte niedergeschriebene Information unrichtig ist.

Das Recht auf Berichtigung bezieht sich nur auf Sie betreffende unrichtige personenbezogene Daten. Sonstige Akteninhalte, beispielsweise Gutachten, deren Richtigkeit bestritten wird, können nicht aufgrund dieser Vorschrift aus der Akte entfernt werden.

Sie können von Behörden und Institutionen unverzüglich die Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Sind Ihre Daten unvollständig, können Sie deren Vervollständigung verlangen.

 

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Ihre gespeicherten Daten sind unrichtig

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Berichtigung Ihrer falschen personenbezogenen Daten bei der betreffenden öffentlichen Stelle. Den Antrag können Sie formlos, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch stellen.

  • Über den Antrag entscheidet die entsprechende Stelle nach Prüfung.
  • Sie können sich stattdessen oder zusätzlich an die zuständige Datenschutzaufsichtbehörde wenden.

Die zuständige Stelle informiert die Empfänger der zuvor übermittelten unrichtigen Daten über die Änderung. Ausgenommen davon sind Benachrichtigungen, die sich als unmöglich erweisen oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern.

Bearbeitungsdauer

In der Regel 1 Monat

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

­Beschwerde bei der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten; Klage gegen die/den Verantwortliche(n)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden