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Grundbuch-Eintragung beantragen

Sachsen 99043006060000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99043006060000

Leistungsbezeichnung

Grundbuch-Eintragung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Grundbuch-Eintragung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück. Es enthält auch Angaben zu Belastungen wie beispielsweise Grundschulden und Hypotheken.

Volltext

Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück. Es enthält auch Angaben zu Belastungen wie beispielsweise Grundschulden und Hypotheken.

Daher müssen in das Grundbuch unter anderem folgende Vorgänge eingetragen werden:

  • Änderung des Eigentümers*
  • Vormerkungen
  • Bestellung und Löschung einer Hypothek
  • Bestellung und Löschung von Grundschulden

Der rechtsgeschäftliche Erwerb des Eigentums an einem Grundstück setzt zwingend auch die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch voraus.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

 

Ansprechstelle

Für das Bergwerkseigentum werden besondere Grundbuchblätter mit der Bezeichnung "Berggrundbuch" geführt – zuständig für ganz Sachsen:

–> Amtsgericht Freiberg

 

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis der Eintragungsunterlagen: öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden

Voraussetzungen

Voraussetzung der Eintragung ist im Regelfall

  • ein Antrag,
  • eine Eintragungsbewilligung,
  • die Voreintragung desjenigen, dessen Recht durch die Eintragung betroffen wird
  • und die Einhaltung besonderer Formvorschriften.

In besonderen Fällen, etwa bei der Auflassung eines Grundstücks, gelten zusätzliche Anforderungen.

Kosten

  • Gebühren und Auslagen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz

Verfahrensablauf

Informieren Sie sich im Einzelfall bei einem Notar oder einem Rechtsanwalt, der oder die Ihnen abgestimmt auf Ihre Situation Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen zu besorgenden Unterlagen geben wird.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Entscheidung des Rechtspflegers: unbeschränkte und unbefristete Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RpflG iVm § 71 Abs. 1 GBO (mit Abhilfemöglichkeit des Rechtspflegers, s. § 75 GBO)
  • Entscheidung des Urkundsbeamten: unbeschränkte und unbefristete Erinnerung nach § 12 c Abs. 4 GBO (mit Abhilfemöglichkeit des Urkundsbeamten, s. § 12 c Abs. 4 S. 1 GBO)
  • Entscheidung des Grundbuchrichters: unbeschränkte und unbefristete Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO (mit Abhilfemöglichkeit des Grundbuchrichters, s. § 75 GBO.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden