Grundbuch-Eintragung beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- §§ 13, 19, 29, 39 Grundbuchordnung (GBO) – Eintragungen in das Grundbuch
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 14110 ff. Grundbuchsachen
- § 7 Sächsische Bergwerkseigentumsverordnung (SächsBWEVO) – Eintragungsersuchen
- § 21 Sächsische Justizorganisationsverordnung (SächsJOrgVO) – Berggrundbuch
Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück. Es enthält auch Angaben zu Belastungen wie beispielsweise Grundschulden und Hypotheken.
Daher müssen in das Grundbuch unter anderem folgende Vorgänge eingetragen werden:
- Änderung des Eigentümers*
- Vormerkungen
- Bestellung und Löschung einer Hypothek
- Bestellung und Löschung von Grundschulden
Der rechtsgeschäftliche Erwerb des Eigentums an einem Grundstück setzt zwingend auch die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch voraus.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechstelle
Für das Bergwerkseigentum werden besondere Grundbuchblätter mit der Bezeichnung "Berggrundbuch" geführt – zuständig für ganz Sachsen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis der Eintragungsunterlagen: öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
Voraussetzung der Eintragung ist im Regelfall
- ein Antrag,
- eine Eintragungsbewilligung,
- die Voreintragung desjenigen, dessen Recht durch die Eintragung betroffen wird
- und die Einhaltung besonderer Formvorschriften.
In besonderen Fällen, etwa bei der Auflassung eines Grundstücks, gelten zusätzliche Anforderungen.
Informieren Sie sich im Einzelfall bei einem Notar oder einem Rechtsanwalt, der oder die Ihnen abgestimmt auf Ihre Situation Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen zu besorgenden Unterlagen geben wird.
- Entscheidung des Rechtspflegers: unbeschränkte und unbefristete Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RpflG iVm § 71 Abs. 1 GBO (mit Abhilfemöglichkeit des Rechtspflegers, s. § 75 GBO)
- Entscheidung des Urkundsbeamten: unbeschränkte und unbefristete Erinnerung nach § 12 c Abs. 4 GBO (mit Abhilfemöglichkeit des Urkundsbeamten, s. § 12 c Abs. 4 S. 1 GBO)
- Entscheidung des Grundbuchrichters: unbeschränkte und unbefristete Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO (mit Abhilfemöglichkeit des Grundbuchrichters, s. § 75 GBO.