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Handwerksrolle, Eintragung ändern

Sachsen 99058032011000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058032011000

Leistungsbezeichnung

Handwerksrolle, Eintragung ändern

Leistungsbezeichnung II

Handwerksrolle, Eintragung ändern

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Sollte sich bei Ihnen eine Änderung bezüglich Ihrer Eintragung in der Handwerksrolle ergeben, müssen Sie diese unverzüglich der Handwerkskammer und dem zuständigen Gewerbeamt melden.

Volltext

Sollte sich bei Ihnen eine Änderung bezüglich Ihrer Eintragung in der Handwerksrolle ergeben, müssen Sie diese unverzüglich der Handwerkskammer und dem zuständigen Gewerbeamt melden.

Meldung zu Änderung der Daten muss unter anderem dann erfolgen, wenn

  • sich Adressdaten von Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften sowie eingetragener Betriebsstätten ändern,
  • sich elektronische Kontaktdaten (z.B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse) ändern,
  • sich Angaben zu Vertretungsberechtigten sowie Gesellschafterinnen und Gesellschaftern ändern,
  • eine Betriebsstätte gelöscht oder eine weitere Betriebsstätte eingetragen werden soll

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Erforderliche Unterlagen

  • gegebenenfalls Nachweise und Zeugnisse
  • Gewerbeummeldung des zuständigen Gewerbeamtes

Voraussetzungen

  • Eine natürliche oder juristische Personen oder eine Personengesellschaft kann grundsätzlich nur in die Handwerksrolle eingetragen werden, wenn in seiner Person die Voraussetzungen zum selbstständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe erfüllt (§ 1 Abs. 1 HwO) sind.
  • Eine Eintragung ist auch dann möglich, wenn ein Betriebsleister beschäftigt wird, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder mit einem verwandten Handwerk erfüllt.

Hinweis: Die zulassungspflichtigen Handwerke sind in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt.

Kosten

variabel (gemäß Gebührenordnung der Handwerkskammer)

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Ausnahmebewilligung stellen Sie persönlich, schriftlich oder online bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer (HWK) oder über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA); je nach Angebot können Sie das Antragsformular im Internet abrufen oder den Onlinedienst nutzen (siehe –> Onlineantrag).

Tipp: Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Handwerkskammer über den Ablauf des Verfahrens und die Unterlagen, die in Ihrem speziellen Fall nötig sind ("Erforderliche Unterlagen").

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

aufwandsabhängig

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

­nicht anwendbar

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden