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Hebammenhilfe in Anspruch nehmen

Sachsen 99134036080000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99134036080000

Leistungsbezeichnung

Hebammenhilfe in Anspruch nehmen

Leistungsbezeichnung II

Hebammenhilfe in Anspruch nehmen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Frauen haben während der Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung neben des Anspruchs auf ärztliche Betreuung auch Anspruch auf Hebammenhilfe. Hebammenhilfe umfasst die Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung durch eine staatlich geprüfte und anerkannte Hebamme beziehungsweise einen Entbindungspfleger. Die Leistungserbringung regelt der Hebammenhilfe-Vertrag.

Volltext

In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Frauen haben während der Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung neben des Anspruchs auf ärztliche Betreuung auch Anspruch auf Hebammenhilfe. Hebammenhilfe umfasst die Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung durch eine staatlich geprüfte und anerkannte Hebamme beziehungsweise einen Entbindungspfleger. Die Leistungserbringung regelt der Hebammenhilfe-Vertrag.

Zur Hebammenhilfe gehören:

  • Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und der Schwangerenbetreuung,
  • Geburtshilfe,
  • Leistungen während des Wochenbetts bis zu zwölf Wochen nach der Geburt und
  • sonstige Leistungen, wie Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe.

Die Hebammenhilfe kann während der Schwangerschaft und bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung beansprucht werden (Ausnahme: Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings).

Die Hebammenhilfe wird den Versicherten als Sachleistung zur Verfügung gestellt, d. h. die Hebammen rechnen direkt mit den Krankenkassen ab. Es können nur Leistungen, die im Hebammen-Vergütungsverzeichnis geregelt sind, abgerechnet werden.

Die versicherten Kinder haben ebenfalls Anspruch auf Hebammenhilfe, wenn sie nicht von der Versicherten versorgt werden können, z. B. bei Adoption, Tod oder krankheitsbedingter Abwesenheit der Mutter.

Hinweis: Sind Sie privat krankenversichert, sollten Sie die Kostenübernahme mit Ihrer Versicherung klären, bevor Sie die Leistung in Anspruch nehmen.

 

Ansprechstelle

  • Ihre Krankenkasse

 

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

bestehendes Versicherungsverhältnis

Kosten

keine

Verfahrensablauf

  • Wenden Sie sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl.
  • Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen Sie Ihre Krankenversichertenkarte vorlegen.
  • Die Hebamme rechnet mit Ihrer Krankenkasse ab.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung und beim Deutschen Hebammenbund.

Rechtsbehelf

keine Angaben

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden