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Haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigen

Sachsen 99102008000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102008000000

Leistungsbezeichnung

Haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigen

Leistungsbezeichnung II

Haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

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Fachlich freigegeben am

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Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

  • § 35a Einkommensteuergesetz (EStG)– Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Teaser

Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen werden steuerlich begünstigt. Dazu zählen Ausgaben für Tätigkeiten, die normalerweise von Familienmitgliedern ausgeführt werden, wie zum Beispiel die Erledigung von Hausarbeiten, die Kinderbetreuung oder die Pflege hilfsbedürftiger Angehöriger.

Volltext

Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG)

Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen werden steuerlich begünstigt. Dazu zählen Ausgaben für Tätigkeiten, die normalerweise von Familienmitgliedern ausgeführt werden, wie zum Beispiel die Erledigung von Hausarbeiten, die Kinderbetreuung oder die Pflege hilfsbedürftiger Angehöriger.

Eine Steuerermäßigung wird gewährt, wenn diese Tätigkeiten im privaten Haushalt im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses oder haushaltsnahen Minijobs oder durch eine Dienstleistungsagentur beziehungsweise einen selbstständigen Dienstleister* erbracht werden.

Darüber hinaus sind Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen begünstigt.

Die Steuerermäßigung können Sie mit der Steuererklärung geltend machen; sie beträgt:

  • bei einem Minijob: 20 Prozent der Aufwendungen, maximal EUR 510,00
  • bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und haushaltsnahen Dienstleistungen: 20 Prozent der Aufwendungen, maximal EUR 4.000

Hinweis: Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall beim Finanzamt oder Ihrem Steuerbüro, in welchem Umfang die Aufwendungen begünstigt sind.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Erforderliche Unterlagen

  • bei Minijobs: Bescheinigung der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen:
    zum Beispiel Sozialversicherungsnachweis, Arbeitsvertrag
  • bei haushaltsnahen Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen:
    die Rechnung und der Zahlungsbeleg (zum Beispiel Kontoauszug)

Legen Sie die Nachweise dem Finanzamt vor, wenn es Sie dazu auffordert.

Voraussetzungen

Steuerlich begünstigt sind beispielsweise

  • "Haushaltsnahe Tätigkeiten" wie:
    • Kochen
    • Putzen
    • Wäschepflege
    • Gartenarbeit
  • Pflege- und Betreuungsleistungen:
    • Aufwendungen wegen der Unterbringung in einem Heim, soweit diese Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind

Die haushaltsnahe Tätigkeit / Dienstleistung muss im Haushalt der steuerpflichtigen oder der pflegebedürftigen Person erbracht werden.

Hinweise:

  • Eine Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen oder sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen wird nur für Arbeitskosten zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer gewährt.
  • Materialkosten sind nicht begünstigt.
  • Barzahlungen werden generell nicht anerkannt; Rechnungsbeträge sind daher zu überweisen.

 

Kosten

keine

Verfahrensablauf

  • Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen machen Sie mit der Einkommensteuererklärung geltend.
  • Verwenden Sie hierfür die Anlage "Haushaltsnahe Aufwendungen" zur Einkommensteuererklärung.
  • Halten Sie die erforderlichen Nachweise bereit.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

jeweilige Abgabefrist der Einkommensteuererklärung

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

gegebenenfalls Einspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden