Wassersportliche Veranstaltung beantragen
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- Sächsische Schifffahrtsverordnung (SächsSchiffVO)
- § 1.23 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
Eine sportliche Veranstaltung, Wasserfestlichkeit oder sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen kann, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, für sächsische Landesgewässer der Landesdirektion Sachsen.
Eine sportliche Veranstaltung, Wasserfestlichkeit oder sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen kann, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, für sächsische Landesgewässer der Landesdirektion Sachsen.
Beantragen Sie die wassersportliche Veranstaltung schriftlich formlos bei der Landesdirektion Sachsen (–>Zuständige Stelle).
Ihr Antrag muss enthalten:
- die genaue Anschrift des Veranstalters
- eine eingehende Beschreibung über Art und Umfang der Veranstaltung
- die geschätzte Anzahl der Veranstaltungsteilnehmer
- Datum, Beginn und Ende der Veranstaltung (Zeitangabe über die einzelnen Pausen während der Veranstaltung)
- eine genaue Beschreibung von Veranstaltungsraum, Veranstaltungsfläche und dem Abstand vom Ufer
- die Anschrift der für die Veranstaltung verantwortlichen Person (mit Mobiltelefonnummer)
- Art und Anzahl der eingeplanten Sicherungs- und Rettungskräfte
Das unterzeichnete Antragsschreiben reichen Sie (gegebenenfalls mit erforderlichen Unterlagen) auf dem Postweg ein.
Hinweise:
- Sind besondere Absperrungen oder Bahnmarkierungen durch Bojen vorgesehen, müssen Sie diese näher beschreiben (Skizze, Kartenausschnitt).
- Planen Sie eine Schifffahrtssperre für die Veranstaltung, so fassen Sie diese möglichst kurz, begründen Sie das Erfordernis eingehend. Schifffahrtssperren können für wassersportliche Veranstaltungen nur im Ausnahmefall genehmigt werden. Die Ausführung der Schifffahrtssperre ist kostenpflichtig.
- Beantragung: mindestens 6 Wochen vor der Veranstaltung
Hinweis: Wird die Veranstaltung verlegt oder fällt eine genehmigte Veranstaltung aus, müssen Sie die Schifffahrtsbehörde unverzüglich davon unterrichten.