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Qualifizierter Tragwerksplaner, Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens bei der Ingenieurkammer Sachsen

Sachsen 99012023000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012023000000

Leistungsbezeichnung

Qualifizierter Tragwerksplaner, Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens bei der Ingenieurkammer Sachsen

Leistungsbezeichnung II

Qualifizierter Tragwerksplaner, Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens bei der Ingenieurkammer Sachsen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

Personen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind, gilt § 65 Absatz 4 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der zuständigen Stelle einzureichen ist.

Volltext

Anzeige nach § 65 Absatz 4 Sächsische Bauordnung (SächsBO)

Personen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind, gilt § 65 Absatz 4 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der zuständigen Stelle einzureichen ist.

Die Ingenieurkammer Sachsen hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist. Sie kann das Tätigwerden als qualifizierter Tragwerksplaner untersagen und die Eintragung in das Verzeichnis löschen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. § 71a VwVfG findet Anwendung.

Hinweis: Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz als zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind, ohne im Sinne des § 66 Absatz 2 vergleichbar zu sein, sind qualifizierte Tragwerksplaner, wenn ihnen die Ingenieurkammer Sachsen bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des § 66 Absatz 2 erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Anzeigen und Bescheinigungen nach § 66 Absatz 2 Satz 6 in Verbindung mit § 65 Absatz 5 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine weitere Eintragung in die von der Ingenieurkammer Sachsen geführten Verzeichnisse erfolgt nicht.

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als qualifizierter Tragwerksplaner mindestens die Voraussetzungen des § 66 Absatz 2 erfüllen mussten

Welche weiteren Unterlagen Sie noch mit Ihrem Antrag einreichen müssen, erfahren Sie bei der Ingenieurkammer Sachsen.

Voraussetzungen

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Kosten

gemäß Gebührenordnung der Ingenieurkammer Sachsen

Verfahrensablauf

  • Die Anzeige erfolgt schriftlich auf dem vorgeschriebenen Formular.
  • Die Anerkennungsbehörde bestätigt auf Antrag, dass die Anzeige erfolgt ist.
  • Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn oben genannte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

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Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

­

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden